Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 2 Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
Änderungsverlauf
-
01.09.2023 in Kraft
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
-
24.06.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 986)
BGBl. 2022 I S. 986
-
20.04.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
-
22.03.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 382)
BGBl. 2019 I S. 382
-
23.07.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.