Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

GebOSt

§ 3 Kostengläubiger

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/3#abs-1 (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/3#abs-2 (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.

§ 2 § 4