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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 382

BGBl. 2019 I S. 382 · 78.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 382
                                         Vierte Verordnung
                          zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                         und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 22. März 2019

  Es verordnen
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c,
  d, f, k, m, s und t, des § 6a Absatz 2, 3 und 8, des
  § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10, des

  § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 47 Num-

  mer 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6a Ab-

  satz 2, 3 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-

  bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
  tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der
  bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von
  denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, f, k,
  m, s und t, § 6a Absatz 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1
  und 2 und § 47 Nummer 1, 3 und 4 des Straßenver-
  kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
  und 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-

  zes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a

  Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Arti-
  kel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Au-
  gust 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 6a Absatz 8 des
  Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2016
  (BGBl. I S. 2722) geändert worden sind und § 6g Ab-

  satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10 des Straßen-
  verkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 5 des
  Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
  eingefügt worden ist, das Bundesministerium für
  Verkehr und digitale Infrastruktur,

– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbin-
  dung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
  die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Gesetzes
  vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert
  worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und nukleare Sicherheit gemeinsam,
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 in Ver-
  bindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
  die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b des Gesetzes
  vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert
  worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat gemeinsam:

                        Artikel 1
                  Änderung der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar

2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert.
   a) Die Angaben zu Abschnitt 2a werden wie folgt
      gefasst:

                         „Abschnitt 2a
                   Internetbasierte Zulassung

      § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-

            verfahren

                       Unterabschnitt 1
                  Gemeinsame Regelungen
          für internetbasierte Zulassungsverfahren

      § 15b Portal

      § 15c Antrag
      § 15d Sicherheitscodes

      § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und
            Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-
            ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

      § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt
            der Nachprüfung

                       Unterabschnitt 2
              Internetbasierte Außerbetriebsetzung

      § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung
      § 15h Außerbetriebsetzung

                       Unterabschnitt 3
                Internetbasierte Erstzulassung,
               Wiederzulassung und Änderung
               bei Halter- und Wohnsitzwechsel

      § 15i    Gemeinsame Regelungen für die Zulas-
               sung und Änderungen
      § 15j    Internetbasierte Erstzulassung

      § 15k Internetbasierte Wiederzulassung
      § 15l    Internetbasierte Änderung bei Halter-
               oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbe-
               triebnahme“.
BGBl. 2019, Seite 383 — Originalseite als Abbildung
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  b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 45a Zentrale Datenbank der Übereinstim-
            mungsbescheinigungen“.

  c) Die Angabe zu Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der
                Daten für internetbasierte Zulas-
                sungsverfahren“.
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „erstmaliger
     Zulassung“ das Wort „(Erstzulassung)“ einge-
     fügt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn
     die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung
     zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde
     unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
     mer aus
     a) der Zentralen Datenbank der Übereinstim-
        mungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bun-
        desamtes oder,
     b) soweit sie in der in Buchstabe a bezeichneten
        Datenbank nicht vorliegen, aus der Daten-
        bank der Übereinstimmungsbescheinigungen
        eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
        ischen Union
     abgerufen worden sind.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird
     nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt.
     Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der
     Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungs-
     verfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt
     gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung

     trägt zudem eine Druckstücknummer, die für

     jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal
     vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung
     muss ferner die darunterliegende Markierung

     mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“

     und einen Sicherheitscode so verdecken, dass

     die darunterliegende Markierung und der Sicher-

     heitscode nur durch Freilegung unumkehrbar

     sichtbar gemacht werden können.“

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulas-
     sungsbehörde

     1. die Daten der Übereinstimmungsbescheini-

        gung im automatisierten Abrufverfahren aus

        einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten-

        bank oder

     2. Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1
        vorliegen,
     zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die
     Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell aus-
     füllen kann.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Hinweis
     „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in inter-

      netbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Do-
      kument nur unbeschädigt gültig““ durch die
      Wörter „Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicher-
      heitscodes im internetbasierten Zulassungsver-
      fahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt
      gültig.““ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-
          nigung steht es gleich, wenn ihre Daten von
          der Zulassungsbehörde unter Angabe der
          Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer
          in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank
          abgerufen worden sind.“
      bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11
          Absatz 3 entsprechend.“
      cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
          Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ ein
          Komma und die Wörter „wenn diese vorge-
          legt wurde,“ eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Be-
          richtigung“ durch das Wort „Änderung“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 9 wird das Wort „Verkehrsver-
          bote“ durch das Wort „Verkehrsbeschrän-

          kungen“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
          Wort „Berichtigung“ durch das Wort „Ände-
          rung“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 wird das Wort „berichtigt“ durch

          das Wort „ändert“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Hal-

      ters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentü-

      mer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde

      zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister

      mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn

      der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 be-
      reits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss
      das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vor-
      namen und vollständige Anschrift des Erwerbers
      sowie dessen Bestätigung, dass die Zulas-

      sungsbescheinigung übergeben wurde, enthal-

      ten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halter-

      wechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zu-

      ständigen Zulassungsbehörde die neuen Halter-
      daten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
      Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die
      Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen
      und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage
      des Versicherungsnachweises nach § 23 die
      Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheini-
      gung Teil I zu beantragen und die Zulassungs-
      bescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen
      (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher
BGBl. 2019, Seite 384 — Originalseite als Abbildung
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      ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbe-
      hörde zugeteilt war, hat der Erwerber unver-

      züglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines
      neuen Kennzeichens zu beantragen oder mit-
      zuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weiter-
      geführt werden soll. Kommt der bisherige Halter
      oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach

      Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht

      unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb
      gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Da-
      ten des neuen Halters oder Eigentümers als
      nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde
      die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt
      mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei
      ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf-
      gebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die
      Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulas-

      sung dem bisherigen Halter oder Eigentümer

      mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulas-

      sungsbehörde auch eine Anordnung nach Ab-

      satz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung

      nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
          die Wörter „oder der Verfügungsberechtigte
          dies bei der Zulassungsbehörde“ durch die
          Wörter „dies bei der örtlich zuständigen Zu-
          lassungsbehörde nach § 46 Absatz 2“ er-
          setzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforder-

         lichen Unterlagen vor, gilt er als von dem

         Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebset-

         zung des Fahrzeugs zu beantragen.“

      cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1
          bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ er-
          setzt.

      dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
          durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und wer-
          den nach den Wörtern „§ 13 Absatz 3 Satz 1
          Nummer 2“ die Wörter „oder Absatz 4
          Satz 4“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Soll ein nach

          Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetz-

          tes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-

          sen“ durch die Wörter „Soll ein nach Ab-

          satz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes

          Fahrzeug auf denselben Halter oder einen

          neuen Halter wieder zum Verkehr zugelas-

          sen (Wiederzulassung)“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der
         Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer
         Wiederzulassung auf denselben Halter nicht
         erforderlich.“

      cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
          durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

7. Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:

                      „Abschnitt 2a

               Internetbasierte Zulassung

                          § 15a

                      Zulässigkeit

         internetbasierter Zulassungsverfahren

     (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-
  lich der Vornahme von Zulassungsänderungen
  und der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie
  Fahrzeuge, sowie ihre Außerbetriebsetzung kann
  nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert
  durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungs-
  verfahren).

     (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-

  sungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-

  sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,

  Speicherung und Übermittlung der Druckstück-

  nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-

  ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I so-
  wie des Sicherheitscodes der Zulassungsbeschei-
  nigung Teil II, dem jeweiligen Stand der Technik
  entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32
  der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
  zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
  tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
  verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
  L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
  Fassung erforderliche technische und organisatori-

  sche Maßnahmen zur Sicherstellung des Daten-

  schutzes und der Datensicherheit zu treffen, die

  insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrt-

  heit der Daten gewährleisten. Dies gilt auch bei
  der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbe-
  sondere hinsichtlich der Anwendung sicherer
  Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren.
  Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung,
  Speicherung und Übermittlung der Druckstück-
  nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-
  ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I
  sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-
  scheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1
  genannten Behörden beauftragte Einrichtungen
  entsprechend.

     (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-

  formationstechnische Systembestandteile zurück-

  gegriffen wird, die einen Zugang zu den beim

  Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-

  lichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-

  legten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich

  im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

  a) für die Datenübermittlung und

  b) für die Mindestsicherheitsanforderungen an die
     beteiligten informationstechnischen Systeme

  einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete
  Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung
  sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen
  und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.
  Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere
BGBl. 2019, Seite 385 — Originalseite als Abbildung
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Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle
oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüg-
lich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen.
   (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik
eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger be-
kannt gemachten Technischen Richtlinien des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
eingehalten werden.

                  Unterabschnitt 1

             Gemeinsame Regelungen

     für internetbasierte Zulassungsverfahren

                       § 15b

                       Portal

   (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher
Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über
das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich-
tete informationstechnische System (Portal) zu stel-
len. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten
Antrag, werden die in das Portal der Zulassungs-
behörde eingegebenen und von diesem Portal er-
stellten Daten
1. in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung
   der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass
   die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis
   der maschinellen Vorprüfung im Portal gebun-
   den ist, oder
2. nach maschineller Prüfung im Portal zusammen
   mit der vollständig durch eine automatische
   Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde
   erlassenen Entscheidung (automatisierte Ent-
   scheidung) nach deren Abruf oder spätestens
   nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an
   die internen informationstechnischen Verfahren
   der Zulassungsbehörde übermittelt.
Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt
elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt
eingerichtetes Verfahren. Die im Portal der Zulas-
sungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespei-
cherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach
Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des
Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.

  (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so-

   wie

2. die Datenübermittlung

   a) zur Verifizierung der elektronischen Versiche-
      rungsbestätigung,
   b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung,
   c) für die Infrastrukturabgabenrückstandsprü-
      fung und
   d) zur Verifizierung der Bankverbindung.
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in
Zusammenhang stehen, ohne hierfür Vorausset-
zung zu sein, sind nicht an die Standards für die
Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1

Buchstabe a, jedoch an die Standards für die Min-

destsicherheitsanforderungen an die beteiligten in-
formationstechnischen Systeme nach § 15a Ab-
satz 3 Satz 1 Buchstabe b gebunden. Werden im

Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenüber-
mittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a
nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde si-
cherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammen-
hang mit der elektronischen Antragstellung nach
Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.

                        § 15c
                       Antrag

   (1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere

Identifizierung des Halters

a) anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
   ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes
   oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-

   zes oder

b) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
   ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
   zierung
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver-
fahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt
gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag
erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch
auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten
Verfahren zu übernehmen.
   (2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden
durch das Portal der Zulassungsbehörde maschi-
nell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die
eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahr-
zeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und
durch ein automatisiertes Programm im Portal der
Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraus-
setzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Ver-
arbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsge-
mäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im
internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen.
Der Halter kann in diesem Fall
1. die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf
   jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbei-
   tung erfolgt,

2. den internetbasierten Dialog zur internetbasier-
   ten Antragstellung abbrechen oder

3. mit den unveränderten Angaben den Antrag

   elektronisch stellen.

   (3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig
sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der
Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

                       § 15d
                 Sicherheitscodes
   (1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-
basierten Zulassungsverfahren werden, soweit er-
forderlich,

1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach

   § 10 Absatz 3 Satz 3,

2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,
BGBl. 2019, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386
  3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-
     gung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3
  erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.
     (2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaket-
  ten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu
  machen, darf der Halter die den Sicherheitscode
  verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf
  den Kennzeichenschildern entfernen. Um den Si-
  cherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I

  als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbeschei-

  nigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die

  Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetba-

  sierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument

  nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der
  Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zu-
  lassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den
  Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung
  Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungs-
  bescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der
  Halter die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicher-
  heitscodes im internetbasierten Zulassungsverfah-
  ren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“
  entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht

  mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II

  sichtbar wird.

     (3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempel-

  plakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als

  ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10

  Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.

                         § 15e
                    Nachweis der
              Hauptuntersuchungen und
           Sicherheitsprüfungen nach § 29
      der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
     (1) Der Nachweis der Frist für die nächste
  Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheits-
  prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
  sungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zu-
  lassung oder deren Änderung

  1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die
     nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
     Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahr-
     zeugregister oder

  2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts
     über die letzte Hauptuntersuchung oder des
     Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.

  Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar-
  ken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenver-
  kehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Zuteilung durch
  die Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zu-
  sammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4
  Nummer 1.
     (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu-
  chungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der
  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtig-
  ten Personen können für die Zwecke internetba-
  sierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren
  und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüf-
  protokollen aufbringen, wenn
  1. die jeweilige Technische Prüfstelle,
  2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
     tion,

3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit
   sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person
   angehört,
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer
unterschiedslos jedermann angeboten wird; die
Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise
darüber zu unterrichten.

  (3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern-

verfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-

rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus

der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-

heitsprüfung verwendet:

1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. Monat und Jahr der Erstzulassung,

3. das Datum der Hauptuntersuchung oder der
   Sicherheitsprüfung,
4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
   Sicherheitsprüfung,

5. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-

   kette nach einer Hauptuntersuchung oder der

   Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

6. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-

   le, der amtlich anerkannten Überwachungsorga-

   nisation oder der mit der Datenübermittlung

   beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der an-
   erkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen
zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe
der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-
dards zu erfolgen.
   (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten
in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
1. die Prüfziffer,

2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der Si-
   cherheitsprüfung,

3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
   Sicherheitsprüfung,

4. die Technische Prüfstelle, die amtlich aner-
   kannte Überwachungsorganisation oder die mit
   der Datenübermittlung beauftragte Gemein-
   schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-
   zeugwerkstätten.

Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-
sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-
folgen.
   (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-
lassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung
im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-
Bundesamt:
1. der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der
   Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2,
2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der
   Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-
   mer 2,
BGBl. 2019, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 387
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung oder die nächste
   Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-
   mer 3,
4. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-
   le, der amtlich anerkannten Überwachungsorga-
   nisation oder der mit der Datenübermittlung be-
   auftragten Gemeinschaftseinrichtung der aner-
   kannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4
   Satz 1 Nummer 4.
   (6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung
für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptunter-
suchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig,
unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulas-
sungsbehörde.

                      § 15f
           Bekanntgabe, Wirksamkeit
         und Vorbehalt der Nachprüfung

  (1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internet-
basierte Zulassungsverfahren abschließende Ent-
scheidung bekannt
1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entschei-
   dung der Zulassungsbehörde nach § 15b Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung
   eines schriftlichen Bescheides,
2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach
   § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
  a) durch die Bereitstellung der Entscheidung in
     Form eines schreibgeschützten elektroni-
     schen Dokuments in einem üblichen Format
     im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf
     durch den Halter für die Dauer von 30 Minu-
     ten unmittelbar nach Abschluss des maschi-
     nellen Prüfungsvorgangs,

  b) falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt
     ist, durch Übersendung des Ausdrucks des
     elektronischen Dokuments an den Halter.
  (2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirk-
sam

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder
   Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der
   dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde
   den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt
   hat,
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
   am Tag des Abrufes.
   (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat be-
ginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder
ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und
Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass
1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl
   automatisierter Entscheidungen zur manuellen
   Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Ent-
   scheidungen automatisiert ausgewählt werden,
   in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Ent-
   scheidungen auch manuell ausgewählt werden
   und

2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung
   einsehbar gemacht werden kann und überprüf-
   bar ist.
   (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten
Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal
der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-
Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittel-
bar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung
im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.

                 Unterabschnitt 2
       Internetbasierte Außerbetriebsetzung

                       § 15g

          Antrag auf Außerbetriebsetzung
    (1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs
oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein
Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetrieb-
setzung einschließlich der Kennzeichenreservie-
rung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unter-
abschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbe-
triebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei-
chenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3
Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I
die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
  (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung
Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und
Verifizierung
1. des Kennzeichens,

2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
   § 15d Absatz 1 Nummer 1 und

3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.
Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt
Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich
der Sicherheitscode der Stempelplakette des ge-
meinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss,
wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.

  (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises
nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher aus-
gestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung
1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs-
   nachweises und
2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta-
   gebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des
   Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren
   Sitz hat.
   (4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevoll-
mächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempel-
plaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicher-
heitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall
des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen
muss und die Halterdaten einzugeben sind.
BGBl. 2019, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388
                         § 15h

                 Außerbetriebsetzung

      (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbe-
  triebsetzung nach maschineller Prüfung durch das
  Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahr-
  zeug in einer automatisierten Entscheidung nach
  § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb
  gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automa-
  tisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem
  Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird,
  durch
  1. Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne
     des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwal-
     tungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in
     seinem elektronischen Antrag ein auf seinen
     Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
  2. sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a
     Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsver-
     fahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen
     elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,
     oder

  3. durch Übersendung des Ausdrucks des elektro-
     nischen Dokuments
  und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von
  § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung
  des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle
  Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetrieb-
  setzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Ab-
  satz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer an-
  tragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebset-
  zung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1
  am Tag der Absendung des schriftlichen Beschei-
  des wirksam.

    (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in
  der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aus-
  händigung der entstempelten Kennzeichenschilder
  nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Ver-
  arbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach
  § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.

    (3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte
  Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbe-
  hörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum
  der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch
  Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.

                    Unterabschnitt 3
                   Internetbasierte
         Erstzulassung, Wiederzulassung und
      Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel

                          § 15i
               Gemeinsame Regelungen
          für die Zulassung und Änderungen

    (1) Der Halter kann die Zulassung oder deren
  Änderung elektronisch beantragen, wenn
  1. er eine natürliche Person ist,
  2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche-
     rungsgesetzes von der Versicherungspflicht be-
     freit ist,

3. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den
   Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-

   genommen ist,

4. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen
   nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4
   Abschnitt 2 zugeteilt werden soll,
5. der Halter den Besitz der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheits-
   codes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den
   Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II
   durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach
   § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und
6. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne
   des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher
   erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Ver-
   gleich zu den Daten der Übereinstimmungsbe-
   scheinigung erfolgt sind.
   (2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der
Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
die folgenden Daten in das Portal der Zulassungs-
behörde einzugeben:

1. das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identi-
   fizierungsnummer, den Sicherheitscode der
   Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Ab-
   satz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der
   Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Ab-
   satz 1 Nummer 3,
2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-
   bestätigung,

3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-
   Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
   und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beab-
   sichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteu-
   ervergünstigung,

4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-
   abgabengesetzes erforderlichen Daten zur elek-
   tronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Man-
   dats für den Einzug der Infrastrukturabgabe,

5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für
   die nächste Hauptuntersuchung und, falls zu-
   treffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprü-
   fung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt,
   die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4
   Satz 1.
  (3) Die eingegebenen Daten werden durch das
Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet.
Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1
Satz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulas-
sungsentscheidung werden
1. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von
   der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung
   der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
   dige Behörde in einem einheitlichen Datensatz
   nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den
   Zulassungsdaten übermittelt,
2. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von
   der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturab-
   gabebehörde übermittelt.
BGBl. 2019, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
  (4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren
Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3
Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden

Maßgaben:

1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10
   Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3
   Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen

   der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern

   nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersen-

   dung mit Vorgaben über die zulässigen Abmes-

   sungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-

   der sowie Hinweisen über die Verwendung die-

   ser Unterlagen an den Halter ersetzt.

2. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zu-

   teilung des Kennzeichens durch Übersendung

   eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Ab-

   satz 1 Nummer 1.
3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zu-
   lassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu
   übersenden.

    (5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu-
lassungsbehörde übersandten Plakettenträger un-
verzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf ei-
nem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzu-
bringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem
Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil-
ten Kennzeichen angebracht werden. Ein internet-
basiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die
dafür übersandten Plakettenträger auf den Kenn-
zeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen
fest angebracht worden sind. Der Halter darf die
Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen

Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die

Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein

internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen

Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Be-

trieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die
Kennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist
unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfol-
gung als Ordnungswidrigkeit.

                        § 15j

           Internetbasierte Erstzulassung

   (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahr-
zeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulas-
sung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1
in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgen-
den Absätze beantragen.
  (2) Nicht erforderlich sind

1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-
   scheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1
   Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
   mer 1,

2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von
   § 15i Absatz 2 Nummer 1 und
3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ab-
   laufs der Frist für die nächste Hauptuntersu-
   chung und für die nächste Sicherheitsprüfung
   abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5.

  (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt
mit den folgenden Maßgaben:

1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

   nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfas-
   sung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes
   nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheini-

   gung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die

   Verifizierung der Angaben mittels der zentralen

   Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähig-

   keit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten

   des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.

   (4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten

Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vor-

liegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf

Grund technischer Vorschriften.

                      § 15k

         Internetbasierte Wiederzulassung

  (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahr-
zeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen
werden soll, nach dem Verfahren des Unterab-
schnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe
der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte
Wiederzulassung).
  (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulas-
sungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer
Betrieb gesetzt gewesen sein.

  (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2
Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-

   wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach

   § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung

   und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach

   § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.

2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
   nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich
   des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifi-
   zierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Ab-
   satz 1 Nummer 3 ersetzt.

  (4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben
Halter sind nicht erforderlich

1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-
   scheinigung Teil II abweichend von § 15i Ab-
   satz 1 Nummer 5 und
2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
   Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1
   Nummer 3.

  (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein
Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese
Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbe-
hörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell
verifiziert und verarbeitet.
   (6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten
Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vor-
liegen von Hindernissen für die Wiederzulassung
auf Grund technischer Vorschriften.
BGBl. 2019, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
                         § 15l

                  Internetbasierte

              Änderung bei Halter- oder

      Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme

    (1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung

  bei

  1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes
     des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3
     Satz 1 oder

  2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13

     Absatz 4 Satz 3

  nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Ver-
  bindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden
  Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei
  Halter- oder Wohnsitzwechsel).

    (2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßga-
  ben:

  1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
     nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung
     und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach
     § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.

  2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
     nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Ab-
     satzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Veri-
     fizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Ab-
     satz 1 Nummer 3 ersetzt.

     (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz
  innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in
  einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben
  nach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforder-
  lich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige
  Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht
  erforderlich
  1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-
     scheinigung Teil II abweichend von § 15i Ab-
     satz 1 Nummer 5 und
  2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
     Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1
     Nummer 3.
    (4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt
  werden, gelten die folgenden Maßgaben:

  1. Liegen nach maschineller Prüfung durch das
     Portal der Zulassungsbehörde alle Vorausset-
     zungen für die Änderung der Zulassung vor, er-
     folgt die antragsgemäße Entscheidung abwei-
     chend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert
     nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. In der
     Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der
     Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben.
  2. Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulas-
     sungsvoraussetzungen, erfolgt die Entschei-
     dung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

  3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach

     § 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Ab-

     satz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stem-

     pelplaketten auf den Plakettenträger sowie de-
     ren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1
     wird durch die in der Zulassungsentscheidung

      erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzei-
      chens und der Stempelplaketten nach § 13 Ab-

      satz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4

      ersetzt.

   4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1

      Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbe-

      scheinigung Teil I, längstens jedoch für die
      Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der auto-
      matisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f
      Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das
      Mitführen und die Aushändigung der Zulas-
      sungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form

      den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine

      Inbetriebnahme des Fahrzeugs.

      (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zu-
   lassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum
   der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf
   den neuen Halter durch Übersendung eines schrift-
   lichen Hinweises mit.“

 8. In § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die
    Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter
    „§ 14 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.

 9. § 30 Absatz 1 Nummer 29 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut werden die Wörter „bei erstmali-
      ger Zulassung eines Fahrzeugs, wobei eine Zu-
      lassung außerhalb der Europäischen Union vor
      weniger als drei Monaten nicht zu berücksichti-
      gen ist,“ vorangestellt.

   b) In Buchstabe g wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   c) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.

   d) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
      „i) Fahrzeugfamilie.“
10. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
    die Wörter „bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein
    Hinweis auf dessen Zuteilung“ durch die Wörter
    „bei Wechselkennzeichen oder Kennzeichen für
    elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hin-
    weis auf deren Zuteilung“ ersetzt.
11. In § 39 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
    die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
    Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3“ durch die Wör-
    ter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a,
    Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3“ ersetzt.

12. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                          „§ 45a

                  Zentrale Datenbank
         der Übereinstimmungsbescheinigungen
      (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale
   Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
   für solche Fahrzeuge, für die durch den Hersteller
   oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbe-

   scheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder aus-

   gefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für fol-

   gende Zwecke geführt:

   1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass
      das Fahrzeug einem genehmigten Typ ent-
BGBl. 2019, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
  spricht, und für die maschinelle Weiterverarbei-
  tung der Angaben über das Fahrzeug, insbeson-
  dere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungs-
  bescheinigung,

2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die
   nach dem oder auf Grund des Rechts der Euro-
   päischen Union einzuhalten sind,

3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwa-
   chung und Meldung der fahrzeugspezifischen
   CO2-Emissionen,

4. für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen
   Energieeffizienzklasse nach der Pkw-Energiever-
   brauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai
   2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Arti-
   kel 330 der Verordnung vom 31. August 2015
   (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung,

5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe
   des Absatzes 3 und

6. für die Durchführung von Abgastests und ande-
   ren Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwa-
   chung.

    (2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstim-
mungsbescheinigungen enthält die von den Her-
stellern von Fahrzeugen nach Absatz 4 und 5 über-
mittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identi-
fizierungsnummern. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist
befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank
und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu
speichern und zu verwenden.

   (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten
nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten
auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen
zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statis-
tik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwen-

det werden können. Die Vorschriften des Bundes-
statistikgesetzes finden Anwendung.

   (4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber
einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevoll-
mächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bun-
desamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer die nach Maßgabe der jeweils gel-
tenden Vorschriften der Europäischen Union in die
Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragen-
den Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungs-
bescheinigung unverzüglich übermitteln,

1. wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungs-
   bescheinigung Teil II ausfüllen oder

2. sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulas-
   sungsbescheinigung Teil II für diese Fahrzeuge
   ausgestellt werden soll.

   (5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber
einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevoll-
mächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der
jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen
Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen
einzutragenden Daten jeder ausgestellten Überein-

   stimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die
   eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, an
   das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der
   Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbe-
   scheinigungen übermitteln.

      (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die
   technischen Standards für die Datenübermittlung
   unter Berücksichtigung von Festlegungen für den
   internationalen Datenaustausch und veröffentlicht
   diese im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im
   Verkehrsblatt.

      (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch ge-
   eignete technische und organisatorische Maßnah-
   men aus, dass die Zentrale Datenbank der Überein-
   stimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen
   Fahrzeugregister verknüpft werden kann; das Glei-
   che gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung
   ihrer örtlichen Fahrzeugregister. Die Daten werden
   zehn Jahre nach ihrer Übermittlung in diese Daten-
   bank gelöscht.

      (8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter
   Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
   die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufga-
   ben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
   Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den
   Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwen-
   den.“

13. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 14 und
      14a wird jeweils die Angabe „15e Absatz 6“
      durch die Angabe „15i Absatz 5“ ersetzt.

   b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „§ 13
      Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
      satz 4 Satz 1“ die Wörter „erster Halbsatz, Satz 3
      oder 4“ eingefügt.

14. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Die folgenden Nummern 13 bis 15 werden ange-
      fügt:

      „13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem
           Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. Sep-
           tember 2017 geltenden Fassung dieser
           Verordnung entsprechen und bis zum
           19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,

      14. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurz-
          zeitkennzeichen, die dem Muster in An-
          lage 10 in der bis zum 30. September 2017
          geltenden Fassung dieser Verordnung ent-
          sprechen und bis zum 19. Mai 2018 aus-
          gefertigt worden sind,

      15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem
          Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. Sep-
          tember 2019 geltenden Fassung dieser
          Verordnung entsprechen und bis zum
          30. September 2020 ausgefertigt worden
          sind.“
BGBl. 2019, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392

15. Anlage 4a Abschnitt A Nummer 1 Satz 2 wird wie
    folgt geändert:
   a) Buchstabe e wird aufgehoben.
   b) Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.
16. In Anlage 5 wird die Vorbemerkung Nummer 4 wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken
          Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und
          Unterschrift, anzubringen.“
   b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) Schematische Abbildungen:
          Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher
          Darstellung gestaltet sein:
          aa) Format:
              aaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder
              bbb) Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.
          bb) Farbe:
              Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün,
              RAL 6024).
          cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstück-
              nummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicher-
              heitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code
              beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der
              sichtbaren Abdeckung ist
              aaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß
                   RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder
              bbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)
              freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.

          Abbildung zur sichtbaren Markierung:


               Nur für internetbasierte
               Zulassungsverfahren freilegen.
               Dokument nur
               unbeschädigt gültig.



               J0000001

          Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:


                   Dokument nicht
                     mehr gültig




                       1g34z67
                                                 “.


17. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In den Vorbemerkungen wird Nummer 3 wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im
          internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.““

BGBl. 2019, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393

bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
   „cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren
        Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so be-
        schaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei
        Entfernung der sichtbaren Markierung wird
        aaa) ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrs-
             grün, RAL 6024) oder
        bbb) ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur
             Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016)
        freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.


        Abbildung der sichtbaren Markierung:*




                                                            2 D-Code der Druckstücknummer der Markierung




         Druckstücknummer der Markierung




        Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*




        Abbildung der manipulierten Markierung:*




        * Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.“

BGBl. 2019, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394

  b) Die Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung wird wie folgt gefasst:

                  „Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung




                                                                                                           “.

BGBl. 2019, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                                                                            395

18. In Abschnitt 2 der Anlage 8 wird die Abbildung der „Seite 2 von 2“ des Musters durch die folgende Abbildung
    ersetzt:
   „
                                                                                  Passer für EDV                           Seite 2 von 2                                         Verwertungsnachweis (VN)

                                                                             Verwertungsnachweis

                                                                             Blatt 1:

Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum                                       lfd. Nr.

                 1)
Betriebsnummer                              Kfz-Kennzeichen
                                                                             Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.                          Zutreffendes bitte ankreuzen  oder ausfüllen!

                                                                             4        Angaben zum Demontagebetrieb

                                                                             4.1 Name

                                                                             4.2 Straße

                                                                             4.3 Land 2)                    PLZ

                                                                             4.4 Telefon

                                                                             4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name

                                                                             4.6 Straße

                                                                                           2)
                                                                             4.7 Land                       PLZ
         Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
          Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben

                                                                             4.8 Telefon

                                                                             4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung

                                    Auszufüllen vom Demontagebetrieb

                                                                       Hausnr.

Ort

       Fax

                                                                       Hausnr.

Ort

       Fax

Ablaufdatum der Bescheinigung
                                                                             4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde

                                                                             4.11 Straße

                                                                             4.12 PLZ                       Ort

Hausnr.
                                                                             4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?

                                                                                     ja             nein
                                                                                    Erfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den
                                                                                    Verwertungsnachweis danach unverzüglich

                                                                                    Ort, Datum

                                                                             5        Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs

                                                                                    Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o.
                                                                                    Ort, Datum
                                                    BARCODEFELD 75 x 15 mm

                                                                             6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.

                            Stempel, Unterschrift

                                         Auszufüllen vom Letzthalter

a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.
                            Stempel, Unterschrift
                                                                                           Fahrzeughalter             Fahrzeugeigentümer             Annahme-/Rücknahmestelle              Demontagebetrieb
                                                                             6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.
                                                                                    Ort, Datum

                                                                             1)
Stempel, Unterschrift
                                                                                  von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
                                                                             2)
                                                                                  Unterscheidungszeichen im internationalen

Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A

                                                                                                       “.
BGBl. 2019, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396

19. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift, im Satz vor Nummer 1, in Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a, in Nummer 2 und in
      Nummer 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 15c“ durch die Angabe „§ 15e“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Portal“ die Wörter „der Zulassungsbe-
      hörde“ eingefügt.
20. Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 8b
   (zu § 15i Absatz 3)

                                         Verifizierung und Verarbeitung
                               der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
      1. Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung wird die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde veri-
         fiziert und werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbe-
         scheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des Datenbanksystems des Zentralen
         Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1
         wird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen
         fahrzeugbezogenen Daten geprüft und das Ergebnis an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.
      2. Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des
         Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen,
         die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d
         Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1
         Nummer 3 mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der
         Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zen-
         tralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. Die nach § 15c Absatz 1 und
         § 15i Absatz 2 in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2
         übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.
      3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung
         der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an
         das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.
      4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in
         einem Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde ve-
         rifiziert.
      5. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Da-
         tensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestä-
         tigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszu-
         drucken.
      6. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Infrastrukturabgabe können in
         einem Verfahren der Infrastrukturabgabebehörde verifiziert werden.
      7. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Infrastrukturabgabe erforderlichen Da-
         tensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestä-
         tigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszu-
         drucken.
      8. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheits-
         prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15e.
      9. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine
         automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-
         hörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
         durchgeführt.
   10. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine
       automatisierte Abfrage bei der Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne
       des § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt.
   11. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 kann vom Portal der Zulassungsbehörde eine
       automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände
       aus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden,
       soweit dies landesrechtlich im Einklang mit § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
   Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal der Zulassungsbehörde hinzugefügt.“

BGBl. 2019, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397

                                                     Artikel 2
                                             Weitere Änderung der
                                        Fahrzeug-Zulassungsverordnung
   § 45a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4 und 5 übermittelten Daten“ durch die Wörter „nach
   Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte
  Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten
  nach Absatz 4 zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten tech-
  nischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird.
  Diese Prüfung nehmen sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine technische
  Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat
  dem Kraftfahrt-Bundesamt die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor dem
  Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des letz-
  ten zulässigen Erstzulassungsdatums mitzuteilen. Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Geneh-
  migung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag
  vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. In diesem Fall
  bezieht sich die Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die die auslaufende
  Serie beantragt und genehmigt wird. Darüber hinaus meldet der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten
  Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung
  fallen können. Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem
  Verpflichteten keine weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen
  können.“

                                                     Artikel 3
                                                Änderung der
                                          Bußgeldkatalog-Verordnung
   Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die laufende Nummer 180 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          Regelsatz
                                                                               Fahrzeug-Zulassungs-
                                                                                                         in Euro (€),
     Lfd. Nr.                          Tatbestand                                   verordnung
                                                                                                          Fahrverbot
                                                                                       (FZV)
                                                                                                         in Monaten

   „180         Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsäch-   § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4,   15 €“.
                lichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des       Absatz 3 Satz 1,
                Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung      Absatz 4 Satz 1 erster
                oder Erwerb verstoßen                                      Halbsatz, Satz 3 oder 4
                                                                           § 48 Nummer 12

2. In den laufenden Nummern 180b bis 180e wird in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ jeweils
   die Angabe „15e Absatz 6“ durch die Angabe „15i Absatz 5“ ersetzt.
3. In der laufenden Nummer 182 werden in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ die Wörter „§ 16
   Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

                                                     Artikel 4
                                              Änderung der
                             Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Gebühren-Nummer 221 wird in der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im
      Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden
      Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.“

BGBl. 2019, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398

 2. In Gebühren-Nummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „oder
    Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –“ eingefügt.
 3. Nach Gebühren-Nummer 221.1 wird folgende Gebühren-Nummer 221.1.1 eingefügt:
      Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                                     Gegenstand
       Nummer                                                                                         Euro
   „221.1.1         Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der      27,90“.
                    Nummer 221.7
                    Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
                    0,30 Euro.

 4. Der Gebühren-Nummer 221.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ ein Komma und die Wörter „außer im Fall
    der Nummer 221.2.1“ angefügt.
 5. Nach Gebühren-Nummer 221.2 wird folgende Gebühren-Nummer 221.2.1 eingefügt:
      Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                                     Gegenstand
       Nummer                                                                                         Euro
   „221.2.1         Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und                28,20“.
                    Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –

 6. In Gebühren-Nummer 221.6 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „und ohne Änderung des Kenn-
    zeichens“ durch die Wörter „mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen“ ersetzt.
 7. In Gebühren-Nummer 221.7 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
   „Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne
   Halterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen –
   Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.“
 8. In Gebühren-Nummer 221.8 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
   „Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Hal-
   terwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.8.1“.
 9. Nach Gebühren-Nummer 221.8 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8.1 eingefügt:
      Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                                     Gegenstand
       Nummer                                                                                         Euro
   „221.8.1         Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei             17,00“.
                    Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel –

10. Die Gebühren-Nummer 221.9 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 221.9, 221.9.1, 221.10 und
    221.10.1 ersetzt:
      Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                                     Gegenstand
       Nummer                                                                                         Euro
   „221.9           Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des                  16,70
                    bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der
                    Nummer 221.9.1
   221.9.1          Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei                  17,00
                    Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –
   221.10           Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines                27,00
                    neuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1
   221.10.1         Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und             27,90“.
                    Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel –
                    Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
                    0,30 Euro.

11. In den Gebühren-Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3
    Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
12. In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3“
    durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
13. Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende Gebühren-Nummer 225.1 eingefügt:
      Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                                     Gegenstand
       Nummer                                                                                         Euro

   „225.1           Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben             11,40“.
                    Zulassungsbezirks

BGBl. 2019, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399

                                      Artikel 5
                            Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
  laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
  ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                      Artikel 6
                                    Inkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober
  2019 in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 9 bis 11, 15, 17 und 18 tritt am Tag nach der Verkün-
  dung in Kraft.
     (3) Artikel 2 tritt am 1. September 2020 in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 22. März 2019

                          Der Bundesminister
                 für Verkehr und digitale Infrastruktur
                           Andreas Scheuer

                           Der Bundesminister
                     des Innern, für Bau und Heimat
                             Horst Seehofer

                      Die Bundesministerin
         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                         Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 382. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0cbfb585c1267b2c….