Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 12 Geldstrafdrohungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2015 – 2 StR 379/14Strafzumessung bei Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung: Verhängung von Geldstrafe bei Absenkung der Untergrenze des Strafrahmens durch Anwendung eines vertypten StrafmilderungsgrundesZitiert von 4
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.03.2019 – 1 KLs - 3 Js 73019/18
- BGH, 17.04.2025 – 3 StR 405/24Strafzumessung bei Inverkehrbringen gefälschter Corona-Impfnachweise: Verzicht auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe bei Vermögensabschöpfung durch TatertragseinziehungZitiert von 2
- BGH, 19.09.2023 – 6 StR 398/23Teilnahme am Bandenhandel mit Betäubungsmitteln: Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten aus generalpräventiven GründenZitiert von 1
- BGH, 31.05.2023 – 3 StR 25/23
- BGH, 03.03.2022 – 5 StR 228/21Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen Untreue: Mitteilungspflicht hinsichtlich eines außerhalb der Hauptverhandlung geführten Telefonats mit dem Oberstaatsanwalt über eine mögliche VerfahrenseinstellungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 – 2 KLs 803 Js 19708/21
- LG Limburg a.d. Lahn, 24.07.2020 – 5 KLs - 2 Js 54453/18
- LG Neuruppin, 16.10.2019 – 12 Kls 2/19
10 Entscheidungen zu Art 12 EGStGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/12#abs-1 (1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/12#abs-2 (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/12#abs-3 (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/12#abs-4 (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.