Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 11 Freiheitsstrafdrohungen
Stand: 10.06.2019
Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
Änderungsverlauf
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654)
BGBl. 1984 I S. 1654
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.