Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 1 Geltung des Allgemeinen Teils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.06.2010 – 20 LD 7/08Zitiert von 14
- BVerfG, 28.05.2003 – 2 BvR 765/03
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
- BGH, 24.06.2014 – VI ZR 315/13Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als ausländisches Insolvenzverfahren; Anerkennung eines Schweizer Nachlassvertrages; Verlust der Rechte gegen MitverpflichteteZitiert von 42
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- OLG Oldenburg, 20.08.2025 – 1 Ws 269/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 29.11.2017 – 12 ME 197/17Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 03.09.2015 – 4 Ws 283/15Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu Art 1 EGStGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/1#abs-1 (1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.