Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 1 Geltung des Allgemeinen Teils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/1#abs-1 (1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 1 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.06.2010 – 20 LD 7/08Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 28.05.2003 – 2 BvR 765/03
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
- BGH, 24.06.2014 – VI ZR 315/13Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als ausländisches Insolvenzverfahren; Anerkennung eines Schweizer Nachlassvertrages; Verlust der Rechte gegen MitverpflichteteZitiert von 44
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- OLG Oldenburg, 20.08.2025 – 1 Ws 269/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 29.11.2017 – 12 ME 197/17Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 03.09.2015 – 4 Ws 283/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654)
BGBl. 1984 I S. 1654
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28.05.1974 Ausfertigung
§ 1 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1974 (BGBl. I 1185)
BGBl. 1974 I S. 1185
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.