§ 79a Ruhen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.02.2008 – 3 Ws 65/08Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2023 – III ZR 178/22Aufrechnung von Forderung aus Wertersatzverfall gegen Entschädigungsanspruch wegen erlittener StrafverfolgungsmaßnahmenZitiert von 2
- OLG Köln, 13.08.2004 – 2 Ws 386 /04
- OLG Düsseldorf, 26.03.2012 – III-1 Ws 108/12
- BVerfG, 18.02.2016 – 2 BvR 2191/13Stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung in Haftsachen auch im Falle der Vollstreckungsübernahme - hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils im Inland trotz möglicherweise bereits eingetretener VollstreckungsverjährungZitiert von 6
- OLG Köln, 04.04.2011 – 2 Ws 127/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 11.12.2015 – VfGBbg 77/15
- LG Erfurt, 14.01.2015 – xxx
- OLG Thüringen, 17.12.2012 – 1 Ws 454/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verjährung ruht,
1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteiltenbewilligt ist,
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.