§ 56c Weisungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Weisung,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 56c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 56c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.