§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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12.06.2015 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I 925)
BGBl. 2015 I S. 925
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