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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 925
BGBl. 2015 I S. 925 · 3.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umsetzung von Empfehlungen
des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
Vom 12.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 3“
ersetzt.
2. § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a werden nach dem Wort „Umständen“ die
Wörter „bestimmt und“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch
anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1
eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundes-
anwalts wegen des länderübergreifenden Cha-
rakters der Tat geboten erscheint.“
c) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter
„Die Oberlandesgerichte“ ersetzt.
3. § 142a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Für die Übernahme der Strafverfolgung durch
den Generalbundesanwalt genügt es, dass zurei-
Juni 2015
chende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine
Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prü-
fung einer Übernahme der Strafverfolgung durch
den Generalbundesanwalt geben, übersendet die
Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 120 Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Können die Staatsanwaltschaften verschiede-
ner Länder sich nicht darüber einigen, welche von
ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so ent-
scheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet
auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die
Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich
nicht über die Verbindung zusammenhängender
Strafsachen einigen.“
Artikel 2
Änderung des
Strafgesetzbuchs
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „Ziele des Täters,“ die
Wörter „besonders auch rassistische, fremdenfeind-
liche oder sonstige menschenverachtende,“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 12. Juni 2015
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 925. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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