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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 925

BGBl. 2015 I S. 925 · 3.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 925
                                   Gesetz
                       zur Umsetzung von Empfehlungen
         des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
                                                 Vom 12.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
           Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 3“
   ersetzt.
2. § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-

     stabe a werden nach dem Wort „Umständen“ die
     Wörter „bestimmt und“ gestrichen.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch
     anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1

     eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundes-

     anwalts wegen des länderübergreifenden Cha-

     rakters der Tat geboten erscheint.“

  c) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter
     „Die Oberlandesgerichte“ ersetzt.
3. § 142a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Für die Übernahme der Strafverfolgung durch
     den Generalbundesanwalt genügt es, dass zurei-
Juni 2015

          chende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine
          Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
          gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prü-
          fung einer Übernahme der Strafverfolgung durch
          den Generalbundesanwalt geben, übersendet die
          Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich.“
       b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 120 Abs. 2“
          die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
    4. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Können die Staatsanwaltschaften verschiede-
       ner Länder sich nicht darüber einigen, welche von
       ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so ent-
       scheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet
       auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die
       Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich
       nicht über die Verbindung zusammenhängender

       Strafsachen einigen.“

                           Artikel 2

                        Änderung des
                      Strafgesetzbuchs

       In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in der

    Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998

    (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

    zes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor-
    den ist, werden nach den Wörtern „Ziele des Täters,“ die
    Wörter „besonders auch rassistische, fremdenfeind-
    liche oder sonstige menschenverachtende,“ eingefügt.

                           Artikel 3
                         Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 12. Juni 2015
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                            Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 925. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50e14d56cd3f7302….