Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

StrafrechtBund3 Fassungen

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

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