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§ 43 StGB — Ersatzfreiheitsstrafe

Strafgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 01.10.2023 bis 01.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.