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Artikel 1 · BT-Drs. 17/3355 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung von § 353b StGB)

Zu Artikel 1 (Änderung von § 353b StGB)
In den vergangenen Jahren ist eine Reihe von Ermittlungs-
verfahren gegen Medienangehörige vor allem wegen Bei-
hilfe (§ 27 StGB) zum Geheimnisverrat (§ 353b StGB) ein-
geleitet worden. Medienangehörige, die das ihnen von ihren
Informanten zugeleitete Material entgegennahmen, aus-
werteten oder publizierten, gerieten wiederholt in den Ver-
dacht der Beihilfe an einem eventuellen Vergehen ihrer In-
formanten. Die Tathandlung des § 353b StGB besteht in der
Offenbarung eines Geheimnisses (Absatz 1) bzw. im Gelan-
genlassen eines Gegenstands oder einer Nachricht, zu deren
Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, an ei-
nen anderen oder im öffentlichen Bekanntmachen (Absatz 2)
sowie einer daraus folgenden Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen. Bei § 353b StGB handelt es sich da-
bei um ein Amtsträger- bzw. Sonderdelikt.
Ein Geheimnis ist dann offenbart, wenn es einem Dritten
mitgeteilt worden ist. Dass öffentliche Interessen durch die
Offenbarung gefährdet werden, wird bei der Mitteilung an
einen Medienangehörigen in der Regel anzunehmen sein.
Sobald wichtige öffentliche Interessen gefährdet sind, ist die
Straftat vollendet. Der Verdacht einer Beihilfe von Medien-
angehörigen kann deshalb durch den Umstand der Veröffent-
lichung der erhaltenen Informationen nur dann begründet
werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Tatbeteiligung
auch noch nach der Vollendung der Tat bejaht wird. Nach der
Rechtsprechung und einer verbreiteten Auffassung in der
Literatur (vgl. insoweit nur den in der „CICERO“-Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Überblick
zum Streitstand: BVerfGE 117, 244, 264 f.) ist eine Beihilfe
nach Vollendung der Tat bis zu ihrer materiellen Beendigung
möglich. Geht es dem Amtsträger um die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.881 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/3355, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.355–25.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 35f120fc256487b5….

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