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Artikel 1 · BT-Drs. 17/3355 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung von § 353b StGB)
Zu Artikel 1 (Änderung von § 353b StGB) In den vergangenen Jahren ist eine Reihe von Ermittlungs- verfahren gegen Medienangehörige vor allem wegen Bei- hilfe (§ 27 StGB) zum Geheimnisverrat (§ 353b StGB) ein- geleitet worden. Medienangehörige, die das ihnen von ihren Informanten zugeleitete Material entgegennahmen, aus- werteten oder publizierten, gerieten wiederholt in den Ver- dacht der Beihilfe an einem eventuellen Vergehen ihrer In- formanten. Die Tathandlung des § 353b StGB besteht in der Offenbarung eines Geheimnisses (Absatz 1) bzw. im Gelan- genlassen eines Gegenstands oder einer Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, an ei- nen anderen oder im öffentlichen Bekanntmachen (Absatz 2) sowie einer daraus folgenden Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Bei § 353b StGB handelt es sich da- bei um ein Amtsträger- bzw. Sonderdelikt. Ein Geheimnis ist dann offenbart, wenn es einem Dritten mitgeteilt worden ist. Dass öffentliche Interessen durch die Offenbarung gefährdet werden, wird bei der Mitteilung an einen Medienangehörigen in der Regel anzunehmen sein. Sobald wichtige öffentliche Interessen gefährdet sind, ist die Straftat vollendet. Der Verdacht einer Beihilfe von Medien- angehörigen kann deshalb durch den Umstand der Veröffent- lichung der erhaltenen Informationen nur dann begründet werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Tatbeteiligung auch noch nach der Vollendung der Tat bejaht wird. Nach der Rechtsprechung und einer verbreiteten Auffassung in der Literatur (vgl. insoweit nur den in der „CICERO“-Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Überblick zum Streitstand: BVerfGE 117, 244, 264 f.) ist eine Beihilfe nach Vollendung der Tat bis zu ihrer materiellen Beendigung möglich. Geht es dem Amtsträger um die
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BT-Drs. 17/3355, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.355–25.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 35f120fc256487b5….
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