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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1374

BGBl. 2012 I S. 1374 · 2.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374




                                   Gesetz
       zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht
                                   (PrStG)
                                        Vom 25. Juni 2012


            Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                             Artikel 1
                                Änderung des Strafgesetzbuchs
             Nach § 353b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
          machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5
          Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
          ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
             „(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straf-
          prozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf
          die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder
          des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere
          Verpflichtung besteht, beschränken.“

                                             Artikel 2
                              Änderung der Strafprozessordnung
            In § 97 Absatz 5 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
          machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2
          Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
          worden ist, wird das Semikolon durch die Wörter „ , die Beteiligungsregelung in
          Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen drin-
          genden Verdacht der Beteiligung begründen;“ ersetzt.

                                             Artikel 3
                                          Inkrafttreten
            Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
          Monats in Kraft.



            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
          blatt zu verkünden.


            Berlin, den 25. Juni 2012

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Die Bundesministerin der Justiz
                           S. Leutheusser-Schnarrenberger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1374. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8cd092afc5ea936d….