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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1374
BGBl. 2012 I S. 1374 · 2.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht
(PrStG)
Vom 25. Juni 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Nach § 353b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straf-
prozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf
die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder
des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere
Verpflichtung besteht, beschränken.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 97 Absatz 5 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird das Semikolon durch die Wörter „ , die Beteiligungsregelung in
Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen drin-
genden Verdacht der Beteiligung begründen;“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1374. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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