Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 534/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 534/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter Paul S mm =: <A - >, geboren am ED 1952 in CEEEEEEEEEEEED.

wegen Brandstiftung u.a.

will

se

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-

sen:

II.

III.

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger

Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,

deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hierge-

gen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er

die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

l. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht es unterlassen hat, die Niederschrift der polizeilichen Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ie 34 ) zu verlesen, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 26. November 1990 Bezug genommen.

2. Die Nachprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden.

3. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Strafkammer von einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen ausgegangen ist. Sie hat die Strafe dem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 309 StGB entnommen, der "mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Strafe an(droht)", "so daß sich ein Strafrahmen von bis zu 45 Monaten ergibt" (UA 15). Dies war - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden - fehlerhaft. § 309 StGB droht im Regelfall lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an und sieht einen Strafrahmen bis zu einer Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall vor, daß durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich der Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

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Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Berichtigungsbeschluß vom 26. September 1990, durch den das Landgericht auf die Revisionsbegründung hin in den Strafzumessungserwägungen die Angaben zu dem anzuwendenden Strafrahmen entsprechend der Gesetzeslage (ausgehend von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nach Milderung bis zu 27 anstatt 45 Monaten Freiheitsstrafe) geändert hat. Eine nachträgliche Berichtigung des Urteils ist nur statthaft, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offenbare Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus sich selbst heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; BGHR StPO S$S 267 Berichtigung 1). So liegt es hier, wo es um die nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers ging. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berichtigung werden, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. November 1990 zu Recht hinweist, durch die Begründung des Berichtigungsbeschlusses nicht

ausgeräumt.

Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch macht den Berichtigungsbeschluß gegenstandslos. Einer Entscheidung über die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Beschwerde bedarf es mithin nicht.

Salger Goydke Meyer-Goßner Maatz Basdorf