Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 4 StR 278/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 278/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Andreas Eduard H US aus Fe ,
dort geboren am BEE 1965, zur Zeit in Haft,
wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.
2 - %
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Hgg wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom lo. Februar 1988, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen - tateinheitlich be-
gangener - fahrlässiger Tötung entfällt,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der Inbrandsetzung des Wohnhauses der Eheleute Lg (Abschnitt II der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten
HB „ira verworten.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Raubes, wegen Sachbeschädigung und wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-
mittel ist zum Teil begründet.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Tötung bei der fahrlässigen Inbrandsetzung des von den Eheleuten LE bewohnten Hauses am 9. Mai 1987. Der erschwerte Fall der zweiten Alternative des § 309 StGB, den das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, geht als Spezialfall dem Ss 222 StGB vor (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 309 Rdn. 9; Horn in SK § 309 StGB Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 309 StGB Rdn. 4; Wolff in LK, lo. Aufl. § 309 StGB Rdn. 6). Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im übrigen und gegen die wegen Sachbeschädigung und Raub verhängten Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verhängte Einzelstrafe von drei Jahren neun Monaten kann dagegen nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die
Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat (UA 14, 15). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es den Strafrahmen des § 309 StGB 2. Alternative aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 11). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar liegt die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten noch innerhalb des gemäß SS 21,
49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Rahmens des § 309 StGB
2. Alternative. Da sie aber der Höchststrafe des gemilderten Rahmens entspricht und den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, daß sich das Landgericht dieses Umstandes bewußt war, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob das Landgericht diese Strafe auch bei einer Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB verhängen wollte.
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