Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.01.1971 – 2 StR 591/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
‚Zur Entführung wider Willen gehört auch nach der Neufassung des Tatbestands, daß der Täter die Frau seinem ungehemmten Einfluß unterwirft. Jedoch braucht der Täter bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 237
‚Zur Entführung wider Willen gehört auch nach der Neufassung des Tatbestands, daß der Täter die Frau seinem ungehemmten Einfluß unterwirft. Jedoch braucht der Täter bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen.
BGH, Urt. v. 27. Januar 1971 - 2 StR 591/70 - IG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 591/70 URTEIL in der Strafsache
.. gegen |
den Schweißer Sefik C EEE, geboren em. EB 1957 in 7 Wi zuletzt wohnhaft in Kö, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
_ wegen Entführung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof an bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in \ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. ‚August 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- ‚wiesen. 0 —
Von Rechts wegen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von dem Vorwurf des schweren Raubes und des Autostraßenraubes wegen Entführung nach § 237 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 25. Oktober 1969 in EEE auf offener Straße die türkische Gastarbeiterin Emine SW durch zwei unve-. kannte Landsleute gewaltsam in einen VW-Bus schleppen lassen und ist mit ihr in die Nähe des Friedhofs einer benachbarten Ortschaft gefahren. Dort führte er dann den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.
Welche Ziele der Angeklagte mit der Verschleppung Frau SW verfolgte, stellt das angefochtene Urteil nicht fest. Es äußert sich insbesondere nicht darüber, ob die gewaltsame Verschleppung nach seiner Vorstellung Fran SEM in eine hilflose Lage bringen sollte und ob der Angeklagte vorhatte, auf diese Weise zum Geschlechtsverkehr mit Frau S@EEMD zu kommen. Für diese Absicht mögen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen; aber auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sioh sichere Feststellungen nicht entnehmen. Der Bestand des Urteils hängt also davon ab, ob § 237 StGB nF solche Feststellungen für den ersten Teilakt des Tatbestandes, also die Ent- ‘führung einer Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt an einen andern Ort, zur Voraussetzung hat.
Der Senat verneint dies hinsichtlich des Vorhabens, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, und folgt damit im
Gegensatz zu einer nicht vorgreiflichen Äußerung des
1. Strafsenats im Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 - (Dallinger MDR 70, 297) der Meinung von Dreher Ann. 3 zu
§ 237 StGB nF, der sich hierfür mit Recht auf den Wort-
. laut der von ihm selbst in dieser Fassung vorgeschlagenen Vorschrift (SonderAProt. S. 2873) beruft. Dieser gibt keinen Anhalt dafür, daß schon bei dem ersten Teilakt des Tatbestandes, nämlich der Hilflosmachung des Opfers durch Verbringen an einen andern Ort, die spätere Unzucht das Ziel zu sein hätte, sondern läßt es offen, daß der Täter zunächst einen anderen Zweck, etwa den der Erpressung oder Beraubung seines Opfers, im Auge hatte und erst nach Herstellung der hilflosen Lage des Opfers den Entschluß faßt, dessen Hilflosigkeit auch oder stattdessen zur Unzucht auszunutzen. Nicht in der jetzigen, wie Schönke-Schröder
§ 237 Rän. 6 meint, sondern in der früheren Fassung des Tatbestandes der Entführung wider Willen war der spezifische Unrechtsgehalt der Tat darin zu sehen, daß der Täter die Frau in der Absicht entführte, sie zur Unzucht zu bringen. Nach den Beratungen des Sonderausschusses war es offenbar der Sinn der Neufassung, das Absichtsmerkmal nicht mehr ausreichen zu lassen und es deshalb durch die jetzt verlangte Verwirklichung der Unzucht in Ausnutzung der zuvor herbeigeführten hilflosen Lage des Opfers zu ersetzen. Ihnen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß an mehr als einen solchen "Austausch" gedacht war, wie ihn der Ver-
. gleich des Wortlauts der alten und der neuen Vorschrift erkennen läßt, daß eine Häufung beider Erfordernisse also nicht beabsichtigt wurde. Nach Herabsetzung des Strafrahmens auf den der allgemeinen Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB wäre eine solche Häufung auch kaum noch sinnvoll gewesen.
Dagegen ist daran festzuhalten, daß das Merkmal der Entführung wider Willen weiterhin ein Verbringen der Frau in eine hilflose Lage einschließt und insoweit von einem diesen Teilakt des Tatbestands tragenden Vorsatz des Täters umfaßt werden muß. Allerdings könnte die Hinzufügung des für die Abgrenzung des Tatbestands überflüssigen Satzes "namentlich mit einem Fahrzeug an einen andern Ort bringt" in § 237 StGB nF dahin verstanden werden, daB der Gesetzgeber mit dem vorausgehenden. Wort "entführt" nur noch eine Ortsveränderung, nicht jedoch eine die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit der Frau herabsetzende Veränderung des Aufenthalts im Auge gehabt habe. Doch verbietet sich eine solche Deutung des Gesetzeswortlauts, weil die Beratung der Vorschrift durchaus an das herkömnliche Verständnis des Begriffs der Entführung wider Willen, wie er zuletzt in BGHSt 22, 178 erörtert wurde, anknüpfte und niemals zum Ausdruck kam, daß der Begriff künftig den ihm bisher beigelegten Bedeutungsinhalt insoweit einbüßen solle. Mit der Hinzufügung des Beispiels war ersichtlich nur an die Kennzeichnung einer besonders aktuellen und häufigen Form der Entführung gedacht, ohne daß der weiter reichende Sinn des Wortes damit in Frage gestellt werden sollte.
Hiernach war zur Anwendung des § 237 StGB. nF die Feststellung erforderlich, daß der Angeklagte sein Opfer mit der gewaltsamen Verschleppung in eine hilflose Lage bringen wollte, in eine Lage also, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab. Nach den Gegebenheiten, von denen das Landgericht ausgegangen ist und die in ihrer Bedeutung für die Frage der Hilflosigkeit im folgenden noch näher zu erörtern sind, ergab sich ein solches Vorhaben des Angeklagten nicht so zweifelsfrei aus dem Zusammenhang, daß
eine ausdrückliche Feststellung insoweit entbehrlich gewesen wäre.
II. Jedoch kann das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des ILandgerichts nicht die Annahme rechtfertigen können, daß Frau SM sich in hilfloser Lage befand, als sie sich . auf den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einließ. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß die bei-
den Helfershelfer des Angeklagten sich zu diesem Zeit- ‚punkt von dem Fahrzeug entfernt hatten und sieht die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt an, daß in unmittelbarer Nähe des Kraftwagens ein einheimischer Mann, angeblich der Friedhofswärter, arbeitete und wenig weiter entfernt eine Frau auf dem Friedhof beschäftigt war. Unter diesen Umständen war ein Widerstand der Frau Si» gegen die Zumutung des Angeklagten keineswegs ohne Sinn "und Aussicht und konnte von einer hilflosen Lage nur die Rede sein, wenn Frau SB durch die vorausgegangene Behandlung so erschöpft und eingeschüchtert war, daß sie den Mut und die Fähigkeit verloren hatte, durch Schreien und deutliche Gegenwehr die in der Nähe befindlichen Personen auf sich aufmerksam zu machen und sich ihrer Hilfeleistung zu versichern. Das erkennt an sich auch das land-. gericht. Aber seine Annahme, daß Frau S@EEEB in einem derart willenlosen Zustand gewesen sei, entbehrt einer veräßlichen tatsächlichen Grundlage. Die Einlassung des Angeklagten konnte dafür nichts hergeben; denn dieser stellte den Vorgang so dar, daß er mit Frau SEE schon seit 1ängerer Zeit ein intimes Verhältnis unterhalten habe und
daß sie jetzt, als es ihm nur auf eine Unterredung nit
ihr ankam, von sich aus mit Zärtlichkeiten begonnen und den Verkehr eingeleitet habe. Andererseits sagt die Strafkammer zu den Aussagen von Frau SP an zwei Stellen
der Urteilsgründe (S. 9 und 11 UA), daß ihnen, soweit sie sich nicht auf den von einer unbeteiligten Person bestätigten Vorgang der Entführung beziehen, entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden könne. Es ist deshalb nicht zu erkennen, woher die Straf- ‚kammer die Überzeugung von einer vollständigen Unfähigkeit Frau SGB zur Gegenwehr gewonnen haben kann; dies läßt es auch als zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht den Begriff der hilflosen Lage zutreffend beurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 178).
III. Sollte das Landgericht auf die neue Hauptver- | handlung nicht mehr zu einer Anwendung des § 237 StGB gelangen, so wird es die Tatbestände der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu prüfen haben. Wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung könnte . auch in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 237 StGB zu bestrafen sein. Im übrigen ist der Vorwurf der Anklage auch, soweit er sich auf Verbrechen nach 88 316 a und 250 StGB erstreokt, weiterhin Gegenstand der Untersuchung; er bezieht sich auf die nämliche Tat und konnte
deshalb nicht durch einen Freispruch aus dem Verfahren gelöst werden.
Baldus . Willms Baumgarten
Meyer Meise
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