§ 184i Sexuelle Belästigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 184i eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 431)
BGBl. 2020 I S. 431
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