Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 29.05.1979 – 5 StR 220/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

§ 174a Abs. 2 StGB § 174 a Abs. 2 StGB setzt mindestens voraus, daß der Kranke oder Hilfsbedürftige in den Räumen der Anstalt übernachtet.

Yd

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

§ 174 a Abs. 2 StGB setzt mindestens voraus, daß der Kranke oder Hilfsbedürftige in den Räumen der Anstalt übernachtet.

BGH, Urt. v. 29. Mai 1979 - 5 StR 220/79 - LG Hildesheim

9

5_StR 220/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Karl-Heinz D ussmuuuizuuiiin

aus PD, dort geboren am ED 1937,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

4

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gm aus zen

als Verteidiger,

Justizangestellte di»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18.Dezember 1978

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2 und 5 verurteilt worden ist

(Fälle MED geborene nel, DD und Ma),

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

3. 1

Gründe§

I. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, weil sie den Beschluß, mit dem der Tatrichter den Beweisamtrag abgelehnt hat, nicht wiedergibt.

II. In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten (§ 174 a Abs.2 StGB) in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe.

1. Ingrid Meg (verheiratete MB), Edith Dom

und Andrea Me > arbeiteten in einer Einrichtung, die der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung von geistig Behinderten und Lernbehinderten diente (UA S.3).

Es handelt sich, wie der Urteilszusammenhang (vgl. UA S.4) ergibt, um eine beschützende Werkstatt. Der Angeklagte hatte die jungen Frauen und Mädchen als Arbeitsgruppenleiter für die Produktion anzulernen. Er war ihnen gegenüber weisungsbefugt; er hatte "auf das leibliche, geistigseelische Wohl der Behinderten zu achten" und dafür zu sorgen, daß die Behinderten nicht überbeansprucht und "in ihrer Persönlichkeit gestützt" wurden (UA S.3). Der festgestellte Sachverhalt ergibt zwar, daß die jungen Frauen und Mädchen dem Angeklagten zur Beaufsichtigung und Betreuung anvertraut waren. Dagegen findet die Annahme des Tatrichters, es habe sich um Insassen einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige gehandelt, in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Nach den Urteilsgründen liegt es nahe, daß Ingrid Mei@@P una Edith DW (Fälle II 1 und II 2 der Urteilsgründe) außerhalb der Einrichtung, nämlich bei ihren Eltern, wohnten und die Einrichtung tagsüber zur Arbeit und Ausbildung

-Lh-

-L- Kr

aufsuchten. Wer sich in dieser Weise nur tagsüber in einer beschützenden Werkstätte aufhält, ist nicht Insasse einer Anstalt im Sinne des § 174 a Abs.2 StGB. Vielmehr ist nur derjenige Insasse einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der zu Zwecken der Behandlung, Pflege oder Hilfe voll in den räumlichen Anstaltsbereich aufgenommen worden ist. Mindestvoraussetzung dafür ist, daß er in seiner Eigenschaft als Patient oder Hilfsbedürftiger in den zur Anstalt gehörenden Räumen übernachtet (ebenso Maurach-Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 6.Aufl., 1977, 5.162). Da diese Voraussetzung hier möglicherweise gefehlt hat, braucht der Senat nicht auf die Frage einzugehen, auf welche Dauer ein solcher Anstaltsaufenthalt angelegt sein muß.

Die Auslegung, die das Übernachten in der Anstalt verlangt, entspricht dem Wortsinn des Merkmals "Insasse" (§ 174 a Abs.2 StGB). Sie wird auch dem Schutzzweck der Vorschrift’ gerecht. Während sexuelle Übergriffe einer Aufsichts- oder Betreuungsperson gegenüber einem volljährigen Kranken oder Hilfsbedürftigen sonst nur unter den Voraussetzungen der §§ 177 bis 179 StGB strafbar sind, gewährt § 174 a Abs.2 StGB für Anstaltsinsassen einen weitergehenden Strafschutz. Dieser hat seinen Grund in den besonderen Verhältnissen, die mit dem stationären Aufenthalt in einer Anstalt verbunden sind: Der Betroffene ist seinem gewohnten Lebenskreis entrissen (BGHSt 19,131,133); der Kontakt mit den Menschen, mit denen er sonst umzugehen pflegt, ist eingeschränkt oder unterbrochen; die Verhältnisse in der Anstalt führen regelmäßig zu einer Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Diese Bedingungen sind in besonderem Maße geeignet, bei einem Kranken oder Hilfsbedürftigen das Gefühl der Abhängigkeit von den Personen hervorzurufen, denen er zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist. Dieser Situation trägt § 174 a Abs.2 StGB Rechnung. Zweifellos gibt es auch bei Patienten und Hilfsbedürftigen, die nicht in einer Anstalt übernachten, tatsächliche oder empfundene

-5.-

-5- 77

Abhängigkeiten von gleicher Stärke. Die Gesetzesauslegung hat indessen zu beachten, daß die Strafvorschrift des

§ 174 a Abs.2 StGB mit dem Merkmal "Insasse einer Anstalt" bei Volljährigen nur an das Schutzbedürfnis anknüpft, das dur: eine besonders intensive räumliche Eingliederung in die Anstalt begründet wird. Deshalb muß bei der Auslegung der Strafvorschrift auch außer Betracht bleiben, daß die Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter in zunehmendem Maße durch halb- oder teilstationäre Dienste gekennzeichnet ist, bei denen aus therapeutischen Gründen auf die herkömmliche stationäre Eingliederung des Patienten in die Anstalt verzichtet wird.

Hiernach wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung feststellen müssen, ob die Werkstatt Bestandteil einer Anstalt gewesen ist, in der die Behinderten als Insassen übernachteten. War das nicht der Fall, so ist § 174 a Abs.2 S nicht anwendbar.

2. Andrea Ma, ie in derselben Werkstatt wie Ingrid Mei una Eaith DEEEB arbeitete, hat sich nach den Urteilsgründen (UA S.6) "in dem Heim der Lebenshilfe BEE" befunden. Dort hat sie ersichtlich übernachtet. Jedoch ergeben die bisherigen Feststellungen nicht in ausreichender Weise, daß es sich bei dem Heim um eine Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige gehandelt hat. Sollte es sich so verhalten haben, so müßte weiterhin festgestellt werden, daß die Insassen des Heimes auch in dieser Eigenschaft dem Angeklagten zur Beaufsichtigung und Betreuung anvertraut waren. Dazu ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Unter diesen Umständen waren die Schuldsprüche auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen der beiden Taten zum Nachteil von Andrea Mein verurteilt worden ist (II 3 der Urteilsgründe); die Aufhebung ergreift auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 174 Abs.1 StGB.

-6 -

-6- 7

III. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat sämtliche Strafaussprlüche aufgehoben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte