Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 3 StR 212/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Des in Art 147 Abs 1 Hess. Verf. jedermann eingeräumte Widerstandsrecht farf innerhalb der rechtsstaavilichen Ordnung in den Fällen einer Verfr.ssungsverletzung durch verfassungswidrige einzelne Verwartungsakte (z.B. Polizeiverfügungen) nur auf dem hierfür eingerichteten Rechtsweg geitend gemacht werden. Selbsthilfe sum Zwecke der Wiederhersteilung eines ver-' fassungsmäßigen Zustandes ist gegenüber einzelnen Verwaltungsakten unzulässig.
Br 744 2327 092 7
Für das Nachschlagewerk! ıicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB § 113 Iless. Verfassung vom 1.12.1946 Art 147
Rechtssatz: Des in Art 147 Abs 1 Hess. Verf. jedermann eingeräumte Widerstandsrecht farf innerhalb der rechtsstaavilichen Ordnung in den Fällen einer Verfr.ssungsverletzung durch verfassungswidrige einzelne Verwartungsakte (z.B. Polizeiverfügungen) nur auf dem hierfür eingerichteten Rechtsweg geitend gemacht werden. Selbsthilfe sum Zwecke der Wiederhersteilung eines ver-' fassungsmäßigen Zustandes ist gegenüber einzelnen Verwaltungsakten unzulässig.
Aktenzeichen: 3 StR 212/53 ‚ Urteil des BGII vom 9. Juli 1953 TG Frankfurt am Main
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In anen des Volkes
In der Strafisache gegen
1) der St: aatsninister 0.D. Oskar ı- EUS
Sune.astapsabseordneten org 7 ‚„ geboren an ®. > in vo. 2) den Journalisten Trie.rich 5 ro r — aus OCEEEED. dort s-horen an @. h 3) Gen illektrotechniher !ors 3 aus TB. dort ;;choren ern @. .
wegen Sierelbruchs u.e.
hat der 3. Stralsenat des Söundesgerichtshofs auf Grund der Neuntverhandlung von 18. Juni 1953 in der Sitzung von 9. Juli 1953, en der teilgenormen haben;
Senetsprösident Dr. Rotberg els Vorsitzender,
Z3undesr’.chter Kreuss Sundesrichver PDro?. Dr. Zusch Sundesrichter Ir. Deldus Bundesrichter Taeß
els beisitzende nichter, Oberstaatsanvelt ED als Vertreter der Sundescemialtschaft. Justizangestellter > . &ls Lr’undsbeanter der Gesch””tsstslle,
Zür Recht erkannt:
Angellagten 7}
I. Die Revisionen der 1 und Sen in ?rankiur
gegen das Urteil des Sendzerichte am i’ain von 26. "uzust 1952 erden verworfen,
Jeder An:;elllagte ale orten mittels zu sragen.
ur die Revision ler \tastsc: ürteil niv der Tes sstellunsen eufgehoben,
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„oaltsche?t wird das soweit e8
b)
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wegen des Yorsaugs von 25. Tri 1951 den Inge-
klegten IMDB rur vegen Siegelbruchs verurteilt.
wegen des Vorcengs vom 25. zei 1951 den Angeklagten Sei Sreispricht und die Angeklagten er und $S nicht verurteilt,
an Tm?ange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhond’ung und Intscheläung, auch über die Kosten
des nechtsnittels, an das Zendgerictt zurückverviiesen.
Von Rechts wegen
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Wachden durch rlaß dee -Iessischen ınnemninisters vom 22. Lai 1951 äie Sozislistische Voliszeitung (SVZ) in Sm euf Arei Lionnte verboten viorden war, vwurden die zur erstellung den gehfung „gebrauchten Räume der Setzerei und der ?otaticen versiegelt. Vor diesen näumen des Detriebsgebiudes wurden städtische ?Polizei-
beente aufgestellt.
Am Vormittag des 23. Kai 1951 erschien der Angeklegte SED in Begleitung mehrerer Personen in dem Geb\ude vor der versieselten, von Polizeibeamten bewachten Xellertüre und riß dort das Viegel ab, nachdem er die ?Polizeibecmten abgelenl-; hatte. ın Hachmittag desselben Tages erschien der Angeklagte ID in Begleitung von etza 20 Fersonen im ersten Stock des Gebiudes, in dem die Druckerei- und Setzereiriiume lie-
gen, un lese trotz Tersiegsläng und Foilzeiheieching
zu betreten. Bei den beiden ersten Versuchen des TB: das amtiiche Siegei an ler Zire zu verletzen, „wurde sein „rin noch rechtzeitig von den Polizeibeenten weggedrückt.
Beim dritien Versuch gelang ss ihn, das obere Siegel mittels einer Sagelschere zu zerstören, “worauf er sich wiedsr entfernte.
An 25. Kai 1951 Zrüh etna 5 Uhr gelangte der Ange-
klagte BED von 2. Stock des Dotriebezeb:iudes her in Dsgleitung von "30 bis 40 Angestellten und Arbeitern der SYZ, unter denen sich auch äie beiden anderen Angeklagten befanden" in den unversiegelten Vorraum der wieder versiegelten Setzerei. Die =it der 3ewachung des öiegels beauftragten ?olizeibsamten hatten sich kurz zuvor, un der ?utzfrau Platz zu machen, sus dem Vorraun in das Trenvenhaus beseben, weshelb WB nt
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u der versieselten "re vobei das Siegel zers+ört vurde". Auf Weisun; des u begaben sich seine 3egleitoer auf Ihre Arheiiösnlätze.
äer Setzerei [clangen Konnte. "ie Türe wurde geölfne
l.ehrere Versuche der Polizei, in Verhardlirgsvege die näumung der Setzerei zu errsichen, blieben erfolglos. Der inzwischen mit Yerstärkung eingetro?fene Polizeikormendant ließ darauf scinre Tolizeibernmten an der lück. vond der Detzerei :ufsteiluns aehmen und von dort aus Zie annıesenden FTarsoren euzs fem Aaum hinausdrücken, Yabei. kam es zu Tätlickkeiten. Der Angsıilsgte Fun on ein Polizej ibecsmter wurden verletzt, einer anderen ?Polizeibeanten rurde ein Schlag zu2 die 3rust versetzt.
I. Zur Revision der Stanisanwaltschaft
in diesem Torgang het de
zendgericht geglaubt, keinerlei strefoa »@e "andi! r
drei Angelilagten Zinden eklas+en Du ausiröcklich freigesprochen und zugleich, wie sich aus den Urteilszründen arziht, es apzslahn*. die Anysitiagten U und SEE eccn nötigung oder .iderstands segen die Stastsgevalt schuldig zu sprechen.
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au können. Ece hat daher Aen
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senä?rieäonshruchs, „ufrulrs, Beemten-
Hiergegen sendet sich die Zevision der Staatsamwalischaft in genen, wle ihre Revisionsschrift hinreichend erkennen läßt. Ihre Sachrüge nat Teilweise wricole.
a) Die Annahme der StraftatbestAnde der 5§ 125, 19 und 110 StG3 hat das Lendzericht mit der Begründung abs
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. a,n:t lehnt, es fehle des Tatbestandsmerkmal der Uflentlichker Ger Zusammenrottung ciner enschennerse ir „inne der 58 nannten Bestismunzgen.
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Dies greift die Leschhierdefihrerin en. sie meint. einzelne Ausführungen im Urteil erweckten Zweifel, ob das Lendge--icht über dei 1 Nechtsbegrif e£ der Glfentlichkeit im klaren Ssewesen sei.
Zu solchen Bedenken gibt allerdin«s der Satz der Urteils;ründe einen gewissen Anlaß, in den rusgeführt wird. die ‚„öglichleeit der Deteilisung beliebig; ser lienschen in unbegrenster Zehl an der Zvsaznenrotiung habe deshal!: nicht bestanden, weil der ZuseimenschlvS der der (tion vom 25. Lai Beteiligten innerhalb des Ge- y b7.udes der STZ erfolste. 35 wäre ein Nechtelehler, venn dieser Schluß durch die Iriisung beeinfilu3t worden
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wl£re, daß innerhceib eines Geb"udes die "ölleutiiche" Zu-
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saummenrottung einer ..enschennenge begrilllich rusgeschlos-
sen sei. Die Deschverdeflhrerin vernift weiter in Gen 4. Gründen eine klare ?eststellung, daß wührend der genzen Fu
Deuer der Aition das Yinzuireten betricbsfrerder beliebi- .;; ger Fersonen teatsichlich unnöglich geviesen sei. „ie Ülaubt g dereus folgern zu dürfen, des Lendgericht zel von der ..uffassung eusgegangen, daß es ?ür die Teststellung der üffe "i-
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lichkeit Ainsichtlisa OrS und 552% nur eul den Daginn fer
aktion cnkorme. „uch dies «re ellerdings rechtsirrig. .8 ist jedoch tro‘z der kurzen und vellneise rißverstindlichen Fassung dieses Teils der Urteilsgr!inde aus deren Zusemmenheng mit hinreichender Sicherheit zu erkennen. deß das Lendgericht den "sgriff Zar GlZantlichkeit im Sinne der 55 125, 115 und 110 StüD nach der ständigen Rechtsprechung des neichsgerichts (R63t 20. 298; 21, 256;
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54, 88) richtig erl-cant und congevandt net und deß es cuch m nach dem ürgebnis der anptverhendlsnz von ier jichter- ER
veisbarkeit der nach dieser Zschtanrechung zum De,sriff der Üflentlichkeit erforderlichen abjeolrtiven und sub- - jektiven Tetunstünde Übarzeugt war. Die evision kenn dcher insoweit Leinen ürlolg haben. .Ir jedoch aus anderen
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Gründen des Urteil aufgehoben werden muß, vird das Zend-
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gericht Gelegenheit haben, ir. der nsuen /erhendlung der Suchrerhalt anch unver den Gesichtapunikt der SS 125, 115 und 110 St@B weiter audzuklären.
b) Eine Verürteilung der Angeklagten wegen Widerstands nach § 113 StGB und wegen Siegeitruchs (§ 136 31643) lelint das Lardgericht mit der Begründung ab, es sel Nicht erwiesen, daß einer von ihnen das Siegel beschädigt oder bei dei im Zusammanhong mit der Räumung der Setzerei er-
Zolgten nsriffen gegen Polizeihcanie diasen Widerrvanä
entgegengesetzt habe.
v Damit hat das Zansgericht den Sechverhalt richt er- “ schöpft. Lieser legte die Prüfung der Trage rahe, ob ie
Angeklagten wenisstens als Listäter oder Getilfen oder
Anstifter eines Vergeliens des Widerstands, der Körperverletzung oder des Siegelbruchs sich schuldiz gemacht haben, “ Das Landgericht hätte ernitseln und in den sründen er-
örtern müssen, ob nicht, bevor unter Führung der Angeklagten die Kenge vom zweiten Stock zus vor die versiegelte Tür der Setzerei marschiertse, Terckradet worden Ist. unter Bruch des Siegels in den Arbeitsraum einzudringen und einer etwaiß
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olizeilicher Aiumung Widerstand za leisten, Die Annehne ei {=}
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solchen Vereinbarung drängte sich nach den bisherigen Feststellungen auf. Für die Tübrerrollie des Angeklagten MM] spricht schon, daß er ee war, der nach Öffnung der Türe seine Berleiter anwies, ihre gewohnte /rbeit aufzunehnen, und daß er au? die Räumungsaufforderung der Polizei erwiderte, er zei harechsigt, den Raum zu öffnen, um "den verfussungsmäßigen Zustand wiederherzustellen".,
In dieser Richtung liegt auch die vom !ngerlagten Me in der Heuptverhsndlung abgegebene und nur zu dessen Gunsten geuertete Zrkiiirung, er selbst habe au 25. März die versiegelte Türe geöffnet unä er nehme die Verant-Mit
wortung für alles, was geschah, auf sich, Er hätte da-
Lj her vom üond;ericht geprüft und in den Yriinden erörtert
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werden müssen, warum nicht Jdie ängseklagten, insbesandsra gleichzeitig die Türe geöffnet und so das Siesei beschidirt haben soll, nach § 135 ferner els :ittiiter oder Anstilter hinsichtlich des von eiäzeinen Dogleitern nersönlish begangenen Widerstands und der lörpexverletzung; verantviort-
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lich sind.
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2. Vorganz von iachnitvag des 23. 1.ai_1951
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Das Landgericht nat es abgslehnt, den Angeklagten TED außer vegen Sieselbruchs nach § 136 3tüB auch wegen tateinheitlich Tegansenen widerntards gegen 4ie Htantsgewelt (§ 113 StCD) schüldiz zu sprechen, mit der Begründung, dieser Angeklagte habe nicht die Deamten, sondern das Siezel angegriffen, es sei auch das Tetbestanäsmerkmei des „iderstandleistens nicht verwirklicht.
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Hiergegen wendet sich die Revision der tau.tsanvaltschaft nit echt.
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Es genügt ellerdings zur Annahme der Gewaltanwendung im Sinre des § 115 SteB nicht eine ledirzlich gegen eine Sache gerichtete körzsrliche Kraftäußerung des Üüters. Diese muß sich gegen die Persan eines Vollstreckungsbeamten richten. Dabei genügt zber eine mitvelbare von der angegrififenen Person vörverlich ern£undene sre?teinvirkung des Täters, mag cuch das über die ?erson mittelbar ver-Zolgte Ziel eine Seckteechädizung sein (26St 27, 4065 45, 153 ‚T567). Offenbar hat das üundgericht Siesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt. ÜIcch den bisher Festgestellten Sachverhalt ist der Anzcklagte BB b:i seinen beiden ersten Versuchen, das = Stegel zu beschiädisien, deshalb nicht zum Ziel zekoxnen, weil sein nach dem Siegel
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. greifender Arm von den ?Polizeibranten abzedr!ingt worden list. Darin kann ein gencslieames “jaerstsendleisten liogeiü.
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hat, das Siege it dar Sagelschere zu zerstören, ist in den Gründen zicht dargevan. Es muß mit der iSglichkeit & rechnet werden, Asß der \ngeillagte auch in fiesem latzte
Akt, in dem das Vorgehen des Siegelbrüuchs voll: ist, gegen die ihn en der üarstörung des „iegels weiter
hindernden ?olizeibsamten eine von iliesen körperlich
ee) enpfundene ei;ene körperkra?t eingeretzt hat. „ird dies
festgestellt, => ist das Matbestendsmerimal der zevaltsamen \iderstanäslsistung ze,3?N Zalizeidbasente verwirklien
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yum Widerstaendlsisten ir Sinn des G 113 33G3 Gehört neiter, daß die kürr
und gesigmet ist, die Yasomasne Amb5shandlun; icht en Auswirkung kommen zu lassen (?C#t 4,
Das Lradgericht zlaubte einen „icer hondlung dss’elb nicht ennetmen zu können, weil der den "olizeibssnten erteilte Auftras sich in der bloßen Je-
vachung der zur Setzerei und Rotation Tihrenden Türe er- .2t habe.
schöpft, aber Gen Schutz äes Siegels nicht wufe. Demit setzt sich das Lendgericht in \vidersprudh zu der en anderer Stelle der Urteilsjr'rie getroflenen tatsäch-
lichen Feststellung: "Zur Durenfährun Bewachung, der Siegel wurden vor ic Räume Folizeibeante der Stadt FEED postiert".. Lag Ger Fall 50; dann ge-
hörte zu der Amtshandiung der Polizeiheamven der Siegel-
schutz und die Jeschädigung der Siegel var, vie der Vorai zeigt, gerade dazu bestimmt und geeigne
s zu vereiteln und 6
g les Ixlasses und
geng vom 25. diese Amtshandlung des Siegelschutise mit die polizeiliche Sicherung der Durchführung des
linisterialerlasses zu stören. Der Süchverhalt bedarf 718
in dieser Richtung weiterer "iürung.
Die Polizeibeanten befanden sich auch, vie der But“ deugeriohtshof wiederholt entschieden hat, in der recht“ näßigen Yasübung Irs3 mtes, vern sie einen Ton acer
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nach § 113 und 3 156 StGB in Betracht kommt ‚ kann das Ur- Hi
gegen verfassungsvidrig ausgeübte Gewalt jedermanns Recht
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sachlich und örtlich zuständigen Vorgesststen unter 3eachtung der wesentlichen Nörmlichkeiten erteilten dienstlichen, nicht o’?ensichtlich rechtswidrisen Defe:l im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher ?orm vollzogen. Dies gilt such dann, senn der Befehl selbst in tat- . sächlicher oder rechtlicher iinsicht durch Irrtum beein- i flußt war. Das Landgericht stellt nicht ausdrücklich fest, wer den Polizeibesmten den Yefehl zur Beviechung der »iesel Gegeben hat. Aus Jen Sachzusammenkang ergibt sich aber.
daß die vorgesetzte Dienstbehörde den Tefehl erteilt hettse. ur Da indessen das Urteil den genauen Inhalt dies rlasses vom # 22. llai 1951 und den Grund des Zeitunzsverkotes nicht an- \
4 gibt, kann nicht abschliedend geprüft werden, ob der ürlaß ä nach Inhalt und Form den oben emähnten Anforderungen {e- ‘
Da tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Te *::
teil, soweit er nur wegen Siegelbruchs verurteilt worden ist, nicht Bestand haben. obschon der Schuldspruch nach § 1356 StGB keine Rechtsfehler erkennen läßt.
Das Landgericht hat inabesonäsre zutreffend angenommen; :
§ 136 StGB war.Dieser Annetme steht nicht, wie der ingeklagte meint, rt 147 der Hessischen Verfassung (IV) vom 1. Dezember 1946 entgegen.
Diese Jestimmung spricht zwar davon, daß Widerstand
und Pflicht sei. Zu ihrer Auslegung zuß3 aber neben dem wortlaut ihr Sinn unä Zueck er?orscht werden. Dieser er- ® gibt sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Verfassung, insbesondere aus der Stellung des Art 147
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uch aus den um dieselbe Z2it 2rlassenen hessischen
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Gesatzsen, Ale das YerZahren zur Schusr der VYerrlassung
(Staatsgerichtshofsgesetz, vom 12. Tezerber 1947) und das fahren zum Schutz gegen ungesetzliche Yerwaltungsakte
>glicher Art (Verualtungsgerichtisgesstz von 30. Juni 1949) e
e regeln, Aus einer solchen Gesamtsbetrachtung der in Art.147 Ab
bs 1 IV jedermann eingeräüumten Rechtsste ns irnerhzlt Le
der rechtsstaatlichen Sränung ües staatlicher bens geht
klar hervor, daß das !idersteanäsracht edenso wie andere verletzte Rechte in den Fällen des Teich bruchs, zu denen verfassungswidrige sinzelne Terveltunge akte gehören, nur zu? den hierfür singerichtsten Rechts. vieg zeitend zerächt werden darf, Lie in dem Terwaltunsszsrichtsgesetz und in den 5Stceat ssserichts Molgseatz jedermann zur Beseitigung einzelner «ls verfassun uncsuldrig betrcchteter Stantsckte zur YTerfüzung gestellsen Rechtsbehelfe sind, wie sich aus dem Zusirmennang Gieser Zegelmnr cn ergibt, als abschließend gedacht. Zin eußerhalb dieser Rechtsbehelfe liegendes ein;eriic! Fan verteidisungstteisssoder angriffsvweises Vorgehen ist sesetzlich vnzulässig ond durch Art 14 ‚IV nicht gedeckt. Dies anerkennt euch Karl lleyland ‘in "Das widerstanäsrecht des jolles" 3 1C0, auf ten sich der Angeklagie zu Tnrecht beruft, ferner Üslter Jellinsk (DRZ 1947
38).
Das Selnsthilferecht, wie es der Angeklagte iR] unter Berufung euf Art 147 :W Zür sich geltend necht, läuft derauf hinaus, daß jeder:enn erichti;t sein soll. angriffsweise gegen verf«ssungstüäig einge ssctzte Hüter der staatlichen Ordnung, 5.3. gegen Tolizeibeemte, vorzugehen: um einen Zustend wieder zu beseitigen, der nech der lieinuns des /ngreifers durch einen voerfeesungswidrigen Vermeltungs“ ekt - hier das Verbot der Zeitung und die Versiegelung de’ zugehörigen Druckereiräune — hergsstellt worden ist. 38 kenn nicht den richtig verutondeneı Willen der Schöpfer einer Verfassung, die eine rechtissveatliche Ordnung im
-11-
Lande sicherän soll, entrsyrechen, ein solches Nocht zu eigenzzichtigen Vorgshen seien polizeiliche Zinselmsaßneänen jJedernanı einzurlunen und so ilm ar. Stelle des zustüindi:;en Geric'ts die Yorensscheldung deriber enzuvertrauen, ob der von ihm angegriflfene Zustend verfsscungs- und sesetzuffig ist.
Das Vorichen des Ansceklasten WW cr hiernech, wie sischen Gesetze ergibt, r Zeitung und die Ver-
sicn schon dvrch Auslegung der Mess unbefust, selbst wenn Aus Vorbot de sieveiung verfassunssvidrig Sevresan sein sollte, was nicht entschieden zu “werden Yreucht. 35 kenn hiervsch auch offen lie hessische. negelun,; des „iderstands- »recherden Rogeläng des Zundss in Wider-
bleiben, ob etum rechts it der en saruch steht und sa nich Art 31 des Iomaer Grundgesetzes un-
gültig wäre,
Die Annchne eines strefbefreienden Verbotsirrtuns hinsichtlich der ünbefugtheit des Yorzehans hat das nend- .ericht nach den festgestellten Tnstänrden zutrefiend ebgeleimt nit der Jegründung, es lüge ein nicht entschwwaldbarer
Verbotsirrtun vor, wenn der ‚nceklagte geglaubt heben sollte,
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zu seiner Selustkzillcherdle 15 durch ri 147 IV ermöchtigt
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zu sein. Die ntscheiäung antszricht im Ärgehbris der Necht-
sprechung des Dundesgerichtshofs (RGSt 2, 194).
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II. äur Zeyision der inszerlasten WED und Sup
Diese hat dus icndgericht au? Srund der Testgestellten Vorgenge von 25. Zzi verurteilt, und zwar je vegen Siegelbruchs (5 136 St2?).
Lit ihren Zevisionen beantrazen sie nur "bezüzlich der
sir.säart und des SiratnsSes" 3lio Zu: hebuns des Urteils und eic r Scche, venit sind von
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"insoweit" die Zurlichver;: ung Ge dem Verteidiger, Ger nach der Vollzacht zur Turücknahme
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Sstrafausspruch rechtsvirksam beschrink%.
Lie Verfohrensrügenr Ier era rang der 25 Hu 2äd äbg. und 261 StPO sind unbea> , i Vorschrift des \ 544 abs 2 Satz 2 2420 nicht bestimmte Tet.- sachen angegeben sind, ülse den ilengol entaelter sollen.
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Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Der Siegelbruch is in § 136 StGB mit geflingnis oder mit Geldstrafe bedroit. Day“ B:.: Lendgericht hat die mildere Sstrafert genählt. Die Angeklagte B- sind deher hinsichtlich der Strefurt nich$ beschwert, Die Pr eusgesproahenentolästrefer von 500 I! gezen SEE und 500 X gegen SCHE hai dcs Landgericht, ausgehend von gleichen Un rechtsgebalt ihrer Tesen, damit begründet, da der Yorfülle sei
’ „ltere und der geistige Veter höheres Zinkommen habe. Drnach zeigt die !l!ühe der ausgesprochenen Geldstrafen - wie auch der Irsat
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Die Revisionen sind daher zu verwerien. =:
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Die intscheiäung entsprich‘y dern Antrag Iee Ihe rbundes- 3".
anwalts- “. Rotberg ' Krauss kaaß
zugleich für Bundesrichter Prof. Dr. Tusch und Dr. Baldus, die in- £olge Urlaubs ortsabwesend - und daher verhindert sind, zu unterschreiben.