§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Änderungsverlauf
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12.06.2024 Ausfertigung
§ 108e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 190)
BGBl. 2024 I Nr. 190
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 108e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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23.04.2014 Ausfertigung
§ 108e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I 410)
BGBl. 2014 I S. 410
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.