§ 108c Nebenfolgen
Stand: 10.06.2019
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
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- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
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