§ 108d Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 108d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.10.1985 – 1 StR 316/85Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.12.1992 – 15 A 3560/91Zitiert von 4
- BVerfG, 30.07.1958 – 2 BvF 3/58, 2 BvF 6/58Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 06.07.2009 – 1 L 985/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.2014 Ausfertigung
§ 108d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I 410)
BGBl. 2014 I S. 410
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.