Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 21.10.1985 – 1 StR 316/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
a) Für die Wählerbestechung ist maßgebend, daß zwischen dem Bestechenden und dem zu beeinflussenden Wähler eine personale Beziehung besteht oder hergestellt wird, die zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann. b) Vorteil im Sinne des Tatbestandes können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren Mitglieder mittelbar zu Gute kommen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 108 b Abs. 1, § 108 d
a) Für die Wählerbestechung ist maßgebend, daß zwischen dem Bestechenden und dem zu beeinflussenden Wähler eine personale Beziehung besteht oder hergestellt wird, die zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann.
b) Vorteil im Sinne des Tatbestandes können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren Mitglieder mittelbar zu Gute kommen.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1985 - 1 StR 316/85 - LG Ravensburg
62, BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_316/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bürgermeister a.D. Hubertus BEEEW aus ı-
NG, zeboren ar 1935 ir vu,
wegen Wählerbestechung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1985 in der Sitzung am 21. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
in der Hauptverhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der' Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wählerbestechung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je DM 150,- verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. :
I. Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte war seit 1968 - wiedergewählt 1976 - Bürgermeister der Stadt I. Seine zweite Wahlperiode endete im Februar 1984. Er stellte sich zur erneuten Wiederwahl. Im ersten Wahlgang am 5. Februar 1984 erhielt er 2817 Stimmen, während ein Gegenkanditat 3136 Stimmen, aber damit nicht die erforderliche Stimmenmehrheit er-
zielte. Der erneute Wahlgang, bei dem die höchste Stimme zahl für die Wahl des Bürgermeisters genügte, war auf de 19. Februar 1984 anberaumt. Vor diesem Wahlgang entfaltete der Angeklagte eine erhöhte Aktivität, um schließlich doch noch seine Wahl als Bürgermeister
zu erreichen. Sein besonderes Augenmerk richtete er
auf den früher selbständigen Ortsteil Rs wo
er im ersten Wahlgang besonders schlecht abgeschnitten hatte. Bei einem Wahl-Frühschoppen am 12. Februar 1984 in diesem Ortsteil wurde er darauf angesprochen, daß für das im Jahre 1979 ungenehmigt errichtete Vereinsheim des ortsansässigen Sportvereins bisher - trotz dreier verschiedener Baugesuche - eine Baugenehmigung nicht erteilt worden war und nunmehr nach einem von
den Gegnern des Angeklagten im Wahlkampf ausgestreuten Gerücht der Abbruch des Vereinsheims beabsichtigt sei. Hierbei äußerte der Zweite Vorsitzende des Sportvereins, der Abbruch des Vereinsheims gehe nur über "unsere Leichen", entweder "100 tote Sportler oder 100 Stimmen mehr". Der Angeklagte beschloß deshalb, die Baugenehmigu für deren Erteilung die Stadt I formell zuständig war die jedoch - wie der Angeklagte wußte - nach materiellen Baurecht nicht erteilt werden durfte, gleichwohl unverzüglich zu erteilen, um sich dadurch eine nicht unerhebliche Anzahl von Wählerstimmen zu verschaffen. Am nächsten Tag begab sich der - beurlaubte - Angeklagte ins Rathaus und ließ dort die Baugenehmigung in der vom Sportverein gewünschten Form vorbereiten, unterzeichnete sie und informierte den Vereinsvorstand über die Erteilung. Er ging davon aus, daß dieses für den Verein bedeutsame Ereignis nicht nur telefonisch und mündlich unter den Vereinsmitgliedern weitergegeben, sondern auch zum Stammtischgespräch und alsbald unter der Bevölkerung verbreitet werde. Im zweiten Wahlgang
- 5 - Nn- erzielte der Angeklagte insgesamt einen Stimmenvorsprung n von 29 Stimmen; im Ortsteil, in dem das Vereinsheim
belegen ist, gewann er 32 Stimmen hinzu. Er war damit zum Bürgermeister gewählt.
Aufgrund dieses Sachverhalts nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte durch die rechtswidrige Erteilung der Baugenehmigung an den Sportverein dessen Zweiten Vorsitzenden und auch alle wahlberechtigten Mitglieder des Vereins im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB bestochen hat.
II. Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung bleibt bestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer Minderung des Schuldumfangs. Deshalb hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1. Nach § 108 b Abs. 1 StGB wird wegen (aktiver) Wählerbestechung bestraft, wer einem anderen dafür, daß NE» er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke ’ oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Diese den allgemeinen Bestechungstatbeständen nachgebildete Vorschrift (vgl. hierzu Willms in LK 10. Aufl. § 108 b Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 108 b Rdn. 3; Rudalphi in SK § 108 b Rdn. 2; Maurach/ Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2 1981, S. 268) will die Sachlichkeit der Stimmabgabe des wahlberechtigten Bürgers bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen der in § 108 d StGB genannten Art schützen (vgl. Willms aa0; BayObLG GA 1958, 276 m.w.N.).
2, a) Die Mittel und Tatbestandsmodalitäten des § 108 b Abs. 1 StGB entsprechen in ihrer Ausgestaltung denen der Vorteilsgewährung i. S. des § 333 StGB
(vgl. Eser aaO). Dies gebietet es, auf die zu den allgemeinen Bestechungstatbeständen der §§ 331 ff. StGB entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Die Tatsache, daß der in § 333 StGB enumerativ begrenzte Krei der in Betracht kommenden Begünstigten durch den Tatbesta der Wählerbestechung auf alle Wahl- und Stimmberechtigten ausgedehnt ist, rechtfertigt es nicht, auf den allen Bestechungstatbeständen immanenten personalen Bezug zwische Täter und Begünstigtem zu verzichten. Auch wenn ein merkbarer Einfluß auf die in § 108 d StGB genannten Wahlen un! Abstimmungen im allgemeinen nur durch die Einwirkung auf den Willen einer - überwiegend unbestimmten - Vielzahl Stimmberechtigter ausgeübt werden kann, setzt eine rechts; staatlichen Anforderungen genügende Konkretisierung des Tatbestands der Wählerbestechung die Anknüpfung an eine Täter-Begünstigten-Beziehung voraus. Nur so läßt sich bereits im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit die notwendige Abgrenzung von - straflosen - Wahlversprechungen durchführen. Die Korrektur eines diese erlaubten Formen politischer Werbung einschließenden Straftatbestandes allein durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. Eser aa0; Willms aa0 Rdn. 2; Lackner StGB 16. Aufl.
Das Kernstück der allgemeinen Bestechungstatbestände ist nach heute allgemeiner Ansicht die "Unrechtsvereinbarung" (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 331 Rdn. 17), die zwischen den Beteiligten zustande kommt oder jedenfalls von einem Beteiligten angestrebt wird. Die Merkmale "einen anderen" und "dafür" im Tatbestand des § 108 b Abs. 1 StGE
sind deshalb so zu verstehen, daß zwischen Täter
und Begünstigtem eine bestimmte personale Beziehung hergestellt werden oder bestehen muß, die im Hinblick auf den gewährten Vorteil zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Empfängers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann. Versprechen oder pauschale Zuwendungen an eine unbestimmte Personenmehrheit ohne diesen Bezug schaffen derartige Bindungen nicht und fallen damit nicht unter den Tatbestand.
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich die hiernach erforderliche Kontaktaufnahme mit den Adressaten der Zuwendung nur hinsichtlich der beiden Vorstandsmitglieder SchB und KB entnehmen. Nur sie - nicht auch alle sonstigen wahlberechtigten Mitglieder des Vereins - können deshalb "Bestochene"
im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB sein.
b) Zutreffend ist die Strafkammer dagegen davon ausgegangen, daß den beiden Vorstandsmitgliedern durch die Erteilung der Baugenehmigung für den Sportverein ein Vorteil im Sinne des § 108 b StGB gewährt wurde. "Yorteile" sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 264, 279 m.w.N.) jegliche Leistungen materieller und immaterieller Art, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13, 396). Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern von Personenvereinigungen für Zuwendungen an die Vereinigung
gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei wir insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an dem der Personenvereinigung gewährten Vor von Bedeutung sein. Die Interessenlage kann insoweit J nach Art der Zuwendung unter den Mitgliedern ein und d selben Vereinigung durchaus unterschiedlich sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die beiden Vorstandsmitglieder des begünstigten Vereins gerade wegen ihrer herausgehobenen Postition ein starkes persönliches Interesse an der Bestandssicherung des ungenehmigt errichteten Vereinsheims hatten.
3. Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung hat daher insoweit Bestand, als die beiden Vorstandsnitglieder im Sinne des Tatbestandes "bestochen" worden sind. Da das Landgericht Jedoch zu Unrecht auch die übrigen Mitglieder des Vereins als Bestochene im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB angesehen hat, liegt der Strafzumessung ein zu weiter Schuldumfang zugrunde. Es kann
teil
er-
Sg
nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky