§ 108b Wählerbestechung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108b#abs-1 (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108b#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 108b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.10.1985 – 1 StR 316/85Zitiert von 1
- BVerfG, 08.02.2001 – 2 BvF 1/00Hessisches Wahlprüfungsrecht: Vereinbarkeit des Tatbestands der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Nichtigkeit der sofortigen Rechtskraft von Urteilen des Wahlprüfungsgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- VG Düsseldorf, 06.07.2009 – 1 L 985/09
- LG Dortmund, 16.03.2006 – 14 V P 3/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.