Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 108b Wählerbestechung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108b#abs-1 (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108b#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

§ 108a § 108c