Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 2 Einrichtung der Nutzerkonten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 06.08.2025 – X R 13/23Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische SteuerberaterpostfachZitiert von 14
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 19/22Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; WiedereinsetzungZitiert von 21
- FG Münster, 14.04.2023 – 7 K 86/23 EElektronischer Rechtsverkehr - Beginn der aktiven Nutzungspflicht eines Steuerberaters für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach - § 52d Satz 2 FGO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steuerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bundessteuerberaterkammer über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzerkonto auf der Steuerberaterplattform ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-4 (4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.