Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung

StBPPV

§ 2 Einrichtung der Nutzerkonten

Stand: 01.01.2023

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steuerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bundessteuerberaterkammer über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzerkonto auf der Steuerberaterplattform ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/2#abs-4 (4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

§ 1 § 3