Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 78 Satzung
Stand: 10.01.2020
Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 78 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 78 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.