Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 77a Abteilungen des Vorstandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Steuerberaterkammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzung außerhalb des Sitzes der Steuerberaterkammer abzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 77a aufgehoben durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 77a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 77a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
-
24.06.1994 Ausfertigung
§ 77a eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.