Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
Stand: 24.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c#abs-1 (1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c#abs-2 (2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c#abs-3 (3) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c#abs-4 (4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.