Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 57a Werbung

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 57 § 58