Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 57a Werbung

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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