Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 57a Werbung
Stand: 10.06.2019
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 57a StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.1998 – I ZR 112/96Zitiert von 5
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 77/07Zitiert von 8
- BGH, 27.04.2000 – I ZR 292/97Zitiert von 1
- LG Köln, 18.05.2011 – 171 StL 3/11
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 – 8 LB 50/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.09.2002 – 2 Ws 184-185/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2020 – I ZR 26/20Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung einer LLP mit Hauptsitz in London und Zweigniederlassung in Deutschland für die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen - Steuerberater-LLPZitiert von 6
- BVerfG, 30.07.2020 – 1 BvR 1422/20Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung prozessualer Rechte, wenn letztlich erlassene Untersagungsverfügung mit Abmahnung identisch istZitiert von 7
- OLG Hamm, 07.01.2020 – 4 U 88/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 57a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.