Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 57a Werbung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 77/07Zitiert von 7
- BGH, 27.04.2000 – I ZR 292/97
- LG Köln, 18.05.2011 – 171 StL 3/11
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 – 8 LB 50/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.09.2002 – 2 Ws 184-185/02
- BFH, 23.02.2010 – VII R 24/09Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur BerufsbezeichnungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2020 – I ZR 26/20Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung einer LLP mit Hauptsitz in London und Zweigniederlassung in Deutschland für die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen - Steuerberater-LLPZitiert von 5
- BVerfG, 30.07.2020 – 1 BvR 1422/20Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung prozessualer Rechte, wenn letztlich erlassene Untersagungsverfügung mit Abmahnung identisch istZitiert von 5
- BFH, 10.02.2016 – VII B 185/14(Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise der Gestaltung von Werbemitteln - Kein Klärungsbedarf zur Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG)Zitiert von 3
25 Entscheidungen zu § 57a StBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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