Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 129 Revision
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 29.07.2009 – 2 StO 1/09Zitiert von 2
- BGH, 07.05.2025 – StbSt (B) 1/24
- BGH, 16.03.2011 – StBSt (R) 3/10Berufsrecht der Steuerberater: Zulässigkeit der Kooperation mit einem Gewerbetreibenden und der gewerblichen Tätigkeit bei gemeinsamem Internetauftritt einer Steuerberatungsgesellschaft und einem Buchverlag
- BGH, 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10Berufswidrige Werbung eines Steuerberaters: Verwendung einer durch Kombination des Gattungsbegriffs der Steuerberatung mit einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet gebildeten Internet-Domain
- BGH, 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
- BGH, 26.03.2009 – StbSt (B) 2/08
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 14.02.2014 – VIII-1 StO 2/13
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06
- BGH, 25.02.2003 – StbSt (R) 2/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/129#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/129#abs-2 (2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/129#abs-3 (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/129#abs-4 (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/129#abs-5 (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.