Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 42 Steuerbevollmächtigter
Stand: 10.06.2019
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 42 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.05.2000 – StbSt (R) 2/00
- BVerwG, 07.12.2016 – 10 C 1/15Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder FinanzberatungsunternehmensZitiert von 3
- BFH, 08.03.1988 – VII R 30/85, VII R 32/85
- BFH, 20.10.1981 – VII R 48/81Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 – 6 U 45/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 42 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 42 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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