Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 42 Steuerbevollmächtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 16.05.2000 – StbSt (R) 2/00
- BVerwG, 07.12.2016 – 10 C 1/15Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder FinanzberatungsunternehmensZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 – 6 U 45/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.