Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 38a Verbindliche Auskunft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38a#abs-1 (1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38a#abs-2 (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 38a StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 12.09.2022 – 9 K 656/21
- BFH, 16.12.2003 – VII R 59/02Befreiung von der Steuerberaterprüfung: Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
- BFH, 31.03.2009 – VII R 29/08Zitiert von 1
- BFH, 21.11.2006 – VII R 39/06Steuerberaterprüfung: Abschluss des Hochschulstudiums bereits mit Erbringung der letzten Prüfungsleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 30.03.2004 – VII R 68/03Steuerberaterprüfung: Keine Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG wegen Tätigkeit bei einem kommunalen Prüfungsverband Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.01.2002 – VII R 2/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38a StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.