Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 38a Verbindliche Auskunft

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38a#abs-1 (1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38a#abs-2 (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 38 § 39