Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 38a Verbindliche Auskunft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Hessen, 12.09.2022 – 9 K 656/21
- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
- BFH, 31.03.2009 – VII R 29/08Zitiert von 1
- BFH, 22.01.2002 – VII R 2/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38a#abs-1 (1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38a#abs-2 (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.