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# § 28 StBerG — Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 28 StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/28

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