Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 164b Gebühren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164b#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164b#abs-2 (2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 164b StBerG →
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Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 164b eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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