Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 164b Gebühren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164b#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164b#abs-2 (2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

§ 164a § 164c