§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Stand: 13.04.2025
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Absatz 3 Sätze 2 bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 84 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 01.02.1983 – VII R 133/82Zitiert von 5
- BFH, 14.12.1993 – VII R 46/93Zitiert von 3
- BFH, 07.05.1981 – IV B 60/80Zitiert von 7
- FG Münster, 27.04.2023 – 1 K 2091/22 AO
- BFH, 08.05.2014 – VII B 41/13Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisierenZitiert von 2
- BFH, 03.02.2004 – VII R 1/03Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 15.12.2008 – 3 K 148/08
- BFH, 29.04.2002 – IV B 2/02Zitiert von 8
- BFH, 29.10.1985 – VII R 70/84Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.