Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 145 Bestellung eines Vertreters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vertreter muß Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145?asof=2019-06-10#abs-5 (5)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 145 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 145 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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