Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 113 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.05.1983 – 1 BvR 385/82Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen über den Auftraggeber einer ChiffreanzeigeZitiert von 8
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 – 6 K 10/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 113 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.