Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

§ 112 § 114