Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 10.05.1983 – 1 BvR 385/82Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen über den Auftraggeber einer ChiffreanzeigeZitiert von 6
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 – 6 K 10/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.