Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/4#abs-1 (1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/4#abs-2 (2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identitätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/4#abs-3 (3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuerberaterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine vertretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu authentisieren ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 StBPPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 09.09.2025 – VI R 24/24Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023Zitiert von 2
- BFH, 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVZitiert von 4
- BFH, 11.08.2023 – VI B 74/22Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023Zitiert von 45
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 6 K 533/23Zitiert von 1
- FG Münster, 31.10.2023 – 15 K 112/23 F
- FG Hessen, 21.03.2023 – 10 V 67/23Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 157)
BGBl. 2023 I Nr. 157
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.