Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 14.04.2023 – 9 K 10/23Elektronischer Rechtsverkehr: Formwirksame Klageerhebung per Telefax vor Abschluss des System-Roll-outs des Steuerberaterpostfachs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG München, 02.09.2025 – 1 K 816/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.07.2024 – 14 K 463/23 EZitiert von 5
- FG Niedersachsen, 25.04.2023 – 3 K 22/23Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2023 – 9 K 138/23Zitiert von 2
- BFH, 11.04.2024 – XI B 59/23Zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2026 – 19 K 7040/25
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- BFH, 08.04.2025 – VII R 4/24Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher SignaturZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86e StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86e#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86e#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86e#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86e#abs-4 (4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86e#abs-5 (5) Für die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend. Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ist der Antrag bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, die für deren Eintragung in das Berufsregister zuständig ist.