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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 157

BGBl. 2023 I Nr. 157 · 3.185 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023                                   Nr. 157

                                   Verordnung
         zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung

                                              Vom 19. Juni 2023


  Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der
Bundessteuerberaterkammer:


                                                  Artikel 1

               Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
  Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2105) wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „eine“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
     eingerichtet     werden,    so    hat   der    Steuerberater,   der    Steuerbevollmächtigte    oder   die
     Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen
     des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle
     Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
     versenden. Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des
     Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten
     Personen erteilt werden. Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft
     hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle
     mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren
     Beratungsstelle anzugeben. Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer
     die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem
     zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird.“
  b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                     Artikel 2

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 19. Juni 2023

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                              Christian Lindner




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 157. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 0e3a11c1d93c670f….