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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 157
BGBl. 2023 I Nr. 157 · 3.185 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023 Nr. 157
Verordnung
zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Vom 19. Juni 2023
Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der
Bundessteuerberaterkammer:
Artikel 1
Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2105) wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „eine“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die
Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen
des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden. Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des
Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten
Personen erteilt werden. Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft
hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle
mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren
Beratungsstelle anzugeben. Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer
die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem
zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird.“
b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2023
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 157. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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