Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/4?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/4?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identitätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/4?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuerberaterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine vertretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu authentisieren ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 157)
BGBl. 2023 I Nr. 157
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.