Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/14#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach ein. Sie informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften über die Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/14#abs-3 (3) Wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/14#abs-4 (4) Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen erteilt werden. Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren Beratungsstelle anzugeben. Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/14#abs-5 (5) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die Steuerberaterkammern und für sich besondere elektronische Steuerberaterpostfächer ein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 StBPPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2023 – 9 K 138/23Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 10.02.2023 – 7 K 183/22Elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs nach § 52d FGO - Unzulässigkeit der Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 157)
BGBl. 2023 I Nr. 157
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.