Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
Stand: 01.01.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11 Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-4 (4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.