Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11 Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/13#abs-4 (4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 StBPPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.07.2026 – IX R 19/25Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.