Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 11 Zweck
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/11#abs-1 (1) Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer untereinander.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/11#abs-2 (2) Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen verwendet werden, soweit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen Zugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/11#abs-3 (3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der Steuerberaterkammern gleich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 StBPPV →
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- FG Köln, 03.09.2025 – 2 K 2147/23
- BFH, 07.10.2025 – IX R 7/24Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FinanzamtZitiert von 10
- BFH, 17.09.2025 – X R 11, 12/24, X R 11/24, X R 12/24(Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.