Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/20#abs-1 (1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weitergeben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/20#abs-2 (2) Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht weitergeben. Der Postfachinhaber hat diejenigen Personen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hierüber zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/20#abs-3 (3) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bundessteuerberaterkammer sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/20#abs-4 (4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.