Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 10 Wertgebühren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

§ 7 § 9