Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/1#abs-1 (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/1#abs-2 (2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.04.2005 – I-23 U 190/04
- LG Duisburg, 01.03.2000 – 10 O 362/95
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 63/05Zitiert von 16
- BGH, 07.03.2002 – III ZR 12/01Buchhaltungsarbeiten: Anwendung von Werkvertragsrecht auf Verträge über die Verbuchung laufender Geschäftsvorgänge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Karlsruhe, 22.10.2024 – 14 U 194/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.07.2020 – 12 U 55/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 08.06.2018 – 16 O 172/16
- AG Borken, 11.07.2017 – 12 C 158/14
- LG Düsseldorf, 04.09.2013 – 9 O 64/10 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.