Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 6 Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/6#abs-1 (1) Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung bedarf es einer erneuten Zulassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/6#abs-2 (2) Hat der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt hat. Der Nachweis ist bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 02.06.1981 – VII R 3/81Zitiert von 2
- BFH, 30.11.1982 – VII R 96/82Zitiert von 1
- BFH, 28.11.1989 – VII R 48/89Zitiert von 6
- BFH, 21.12.1982 – VII R 118/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
-
19.08.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.