Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 04.10.1995 – VII R 38/95Zitiert von 8
- FG Hessen, 12.09.2022 – 9 K 656/21
- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-2 (2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-3 (3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-4 (4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-5 (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.