Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-2 (2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-3 (3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-4 (4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/7#abs-5 (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 24.01.1989 – VII R 79/88Zitiert von 4
- BFH, 04.10.1995 – VII R 38/95Zitiert von 11
- BFH, 20.09.1988 – VII B 129/88Zitiert von 4
- FG Hessen, 12.09.2022 – 9 K 656/21
- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.